Fällt Silvester auf einen Wochenendtag, verschiebt sich das Fristende für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in das neue Jahr, entschied der BFH. Für 2016 ist die Entscheidung erneut von Bedeutung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steueransprüche nicht mit Ablauf des 31.Dezembers verjähren können, wenn dieser Tag ein Samstag oder Sonntag ist. Die Festsetzungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ende in diesen Fällen erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, somit in aller Regel am 02.Januar des neuen Jahres (Urt. v. 20.01.2016, Az. VI R 14/15).
Die Münchener Richter entschieden damit zugunsten eines Arbeitnehmers, der Ende des Jahres 2011 für das Jahr 2007 die sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragte hatte. Die hierfür maßgebliche vierjährige Festsetzungsfrist beginnt stets mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung. Dementsprechend endet die Frist grundsätzlich auch mit Ablauf des vierten Jahres. Der Antrag des Klägers ging allerdings erst am 02.Januar 2012 beim zuständigen Finanzamt ein. Dieses sah den Antrag daher als verspätet an. Auch das in erster Instanz zuständige Finanzgericht teilte die Ansicht der Behörde.
Anders entschied es der BFH und verwies auf § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), wonach eine Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages ende, wenn das eigentliche Ende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt. Diese Vorschrift sei hier maßgeblich, entschieden die Richter, weil der 31.Dezember des Jahres 2011 auf einen Samstag gefallen sei.
Für Bedeutung dürfte die Entscheidung aus München auch für das aktuelle Jahr sein, denn der 31.Dezember fällt erneut auf einen Samstag.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Verjährung von Steueransprüchen am Jahresende: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18919 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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