Kosten für die Regelung einer Erbschaft können als Anschaffungsnebenkosten steuerlich abziehbar sein. Der BFH gab damit einer Klägerin Recht, die zusammen mit ihrem Bruder mehrere Grundstücke und Häuser von ihren Eltern geerbt hatte.
Kosten für einen Notar und für den Grundbucheintrag, die durch einen Erbfall entstehen, können als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden, so der Bundesfinanzhof (BFH) (Urt. v. 09.07.2013, Az. IX R 43/11).
Erbt jemand ein Vermietungsobjekt, dienten diese Kosten dem Erwerb des Alleineigentums. Wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb seien diese in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Geklagt hatte eine Frau, die zusammen mit ihrem Bruder mehrere Grundstücke geerbt hatte. Die Geschwister teilten diese unter sich auf. Die Frau erhielt zwei vermietete Grundstücke mit Wohngebäuden.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Notar- und Grundbuchkosten steuerlich zu berücksichtigen. Es war der Ansicht, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb, wie dem Erbfall, solche Kosten nicht im Rahmen der Einkommensteuer abziehbar seien.
Die Münchener Richter wiesen darauf hin, dass der Erbe als unentgeltlicher Erwerber zwar die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben müsse, § 11d Abs. 1 S. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV). Dies schließe aber eigene Anschaffungskosten, die die Bemessungsgrundlage für die AfA erhöhen, nicht aus.
una/dpa/LTO-Redaktion
BFH zum Erbe von Mietraum: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9579 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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