Nicht nur Sanierung und Umbau, sondern auch Schönheitsreparaturen sind "anschaffungsnahe Herstellungskosten". Das entschied jetzt der BFH. Immobilienkäufer können diese somit nicht als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) konkretisiert.
Nach dieser Vorschrift, der beim Immobilienerwerb hohe Bedeutung zukommt, stellen solche Maßnahmen am Gebäude sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten dar, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung, verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes, steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt aber nur, wenn die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt wurden und die Nettokosten aller Maßnahmen 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen.
Erfasst sind hiervon in erster Linie Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, die dazu dienen, das Haus bezugsfertig bzw. vermietbar zu machen. Die Richter hatten nun zu klären, ob die Vorschrift auch reine Schönheitsreparaturen erfasst. In den drei Streitfällen hatten die Kläger mehrere Objekte erworben und aufwendig saniert. Schließlich hatten sie Schönheitsreparaturen durchgeführt, u.a. Wände tapeziert und Böden, Heizkörper, Türen und Fenster gestrichen. Auch auf diese Aufwendungen sei der § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG anwendbar, urteilte jetzt der BFH (Urt. v. 14.06.2014, Az. IX R 25/14, 15/15, 22/15).
Die Kläger hatten dagegen verlangt, die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen zu können. Das hatte das Finanzamt jedoch abgelehnt. So nun auch der BFH. Der Gesetzgeber habe mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine typisierende Regelung schaffen wollen, weshalb auch kleinere Maßnahmen, die letztlich aber ebenfalls der Fertigstellung dienten, unter die Norm fallen müssten.
Nach der Rechtsprechung des BFH müssen nunmehr sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung zusammengerechnet werden. Übersteigt die Summe der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten dann 15 Prozent der Anschaffungskosten, kann sie abgesetzt werden, allerdings nur zeitlich gestreckt im Wege der Absetzung für Abnutzung.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Herstellungskosten bei Immobilien: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20709 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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