In einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden können.
Durch eine künstliche heterologe Befruchtung, also eine Befruchtung bei der die Ehefrau eines zeugungsunfähigen Mannes mit den Samen eines Dritten befruchtet wird, werde zwar nicht die Zeugungsunfähigkeit des Mannes beseitigt. Allerdings würden "die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt", so die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH). Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten (Urt. v. 16.12.2011, Az. VI R 43/10).
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar in der Einkommensteuererklärung die Kosten der Behandlung von rund 21.000 Euro als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht, zu denen grundsätzlich auch die Kosten für eine ärztliche Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.
mbr/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2593 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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