Der BFH hat entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht zugunsten später zu vergütender Freizeit auf Teile seines Gehalts verzichten kann. Das sei mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers nicht vereinbar.
Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 11.11.2015, Az. I R 26/15).
Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 Euro auf das Investmentkonto ein.
Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.
Der BFH war mit dieser Praxis aber nicht einverstanden. Im Klageverfahren der GmbH entschied der Senat, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.
Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.
acr/LTO-Redaktion
BFH zu verdeckter Gewinnausschüttung: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18875 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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