Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst dort einziehen, so der BFH. Danach fällt die Erbschaftssteuer an.
Wer das Haus seiner Eltern erbt, muss keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er innerhalb von sechs Monaten selbst dort einzieht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München am Donnerstag in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 28.05.2019, Az. II R 37/16).
Geklagt hatte ein Mann, der das Wohnhaus seines Vaters erbte und vom Finanzamt aufgefordert wurde, dafür die Erbschaftssteuer zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) aber vor, dass die Erbschaft eines Familienhauses steuerfrei sein kann. Zum Beispiel dann, wenn das Haus bis zuletzt vom Erblasser bewohnt wurde, der Erbe "unverzüglich" nach dem Erbfall die Eigennutzung des Hauses anzeigt und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet.
Der Mann ist nach Angaben des Gerichts aber erst zweieinhalb Jahre nach dem Todesfall in das geerbte Haus eingezogen, was sich unter anderem damit belegen lasse, dass es über zwei Jahre gedauert habe, bis der Mann Angebote von Handwerkern einholte und somit überhaupt erst mit der Renovierung des Hauses angefangen habe.
Das Finanzamt habe deshalb zu Recht eine Steuerbefreiung abgelehnt. Denn nach einem Zeitraum von über zwei Jahren könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Erbe das Haus "unverzüglich" zur Selbstnutzung angezeigt hat. Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Steuerbefreiung nämlich nur in den ersten sechs Monaten nach Erbfall in Betracht.
tik/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36685 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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