Der BFH zweifelt daran, dass die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Er hat die Frage deshalb dem BVerfG vorgelegt.
Mit Wirkung ab dem Jahr 2004 wurden die gestaffelten und ermäßigten Biersteuersätze angehoben, die unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier gewährt werden. Die Biersteuermengenstaffel dient dem Schutz der in Deutschland besonders stark ausgeprägten mittelständischen Brauereiwirtschaft.
Die Erhöhung der Biersteuer war zusammen mit einer Vielzahl anderer Maßnahmen in einem Papier vorgeschlagen worden, das eine Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück ausgearbeitet und im September 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt hatte. Das sog. Koch/Steinbrück-Papier enthielt eine umfangreiche Liste von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen, deren Abbau zur Haushaltskonsolidierung beitragen sollte.
Der Gesetzgeber setzte diese Vorschläge durch Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 um. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezemeber 2009 in Bezug auf die Kürzung der in § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festgelegten Finanzhilfe entschieden hat, genügte die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens (Beschl. v. 08.12.2009, Az. 2 BvR 758/07). Insbesondere beanstandete das BVerfG, dass die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses überschritten worden seien.
Aufgrund der Vorlage durch den Bundesfinanzhof (BFH) (Beschl. v. 15.02.2011, Az. VII R 44/09) kann das BVerfG nun die Nichtigkeit der Biersteuer-Erhöhung feststellen oder eine zeitlich begrenzte Fortgeltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anordnen, wie es dies beim Personenbeförderungsgesetz getan hat.
Inzwischen hat der Gesetzgeber zum 01.04.2010 das Biersteuergesetz 1993 neu gefasst und dabei die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 angehobenen Biersteuersätze unverändert gelassen.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3086 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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