Die Besoldung der Richter im Land Berlin verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Besoldung. Dies entschied das VG mit Beschluss vom Dienstag.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach sei die Besoldung von Beamten und Richtern erst dann verfassungswidrig, wenn dies evident sei. Dies sei in Berlin nicht der Fall, auch wenn die gezahlte Richterbesoldung geringer sei als in anderen Bundesländern.
Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Alimentation ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei seien unter anderem das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die erforderliche Ausbildung und die Beanspruchung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber dürfe dabei auch die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einbeziehen. Das Berliner Abgeordnetenhaus habe seinen Gestaltungsspielraum nicht in evidenter Weise überschritten (Urt. v. 06.11.2012, Az. 28 K 5.12).
Geklagt hatte ein Vorsitzender Richter in der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 2. Er vertritt die Auffassung, dass seine Besoldung jedenfalls seit 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Die Einkommen der Juristen in der Privatwirtschaft und in großen Rechtsanwaltskanzleien seien in den letzten Jahren deutlich stärker gestiegen als die Einkommen der Richter. Schließlich seien die im Dienst des Landes stehenden Richter gegenüber den deutlich besser alimentierten Kollegen anderer Bundesländer benachteiligt.
Dem schloss sich die 28. Kammer des VG nicht an.
Anders hatte erst kürzlich das VG Halle entschieden, das vier besoldungsrechtliche Musterklageverfahren, dem Bundesverfassungsgericht vorlegte, um die Frage der Amtsangemessenheit des Nettoverdienstes von Richtern und Staatsanwälten zu klären.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Richtereinkommen: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7478 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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