Wie am Dienstag bekannt wurde, hat der VGH einer schwangeren Frau Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem VG Ansbach zugesprochen. Gegenstand der Klage war ein Bescheid der Regierung von Mittelfranken. Die Behörde hatte darin die fristlose Kündigung der Frau wegen diffamierender Äußerungen auf Facebook über ihren Arbeitgeber, einen Sicherheitsdienst, für ausnahmsweise zulässig nach dem Mutterschutzgesetz erklärt.
Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung hat nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hinreichende Erfolgsaussichten. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar wird.
Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Schwangeren mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den "öffentlichen" oder über den so genannten "privaten" Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei (Beschl. v. 29.02.2012, Az. 12 C 12.264).
Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Regierung hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Frau nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hatte den Prozesskostenhilfeantrag der Schwangeren abgelehnt. Der BayVGH hat diese Entscheidung nun geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt.
tko/LTO-Redaktion
BayVGH zu Kündigung nach Facebook-Posts: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5709 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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