Wie am Dienstag bekannt wurde, hat der BayVGH die Berufung der Eltern eines im Landkreis Aschaffenburg wohnhaften Schülers zurückgewiesen, die die Beförderungskosten für den Schulbesuch ihres Sohnes in Hessen erstattet haben wollten.
Die außerhalb Bayerns gelegene gewählte Schule müsse nicht nur die aus Sicht des Aufgabenträgers mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbare Schule sein, sondern es müsse außerdem auch eine Beförderungspflicht zu einer vergleichbaren Schule in Bayern bestehen können, so die Münchner Richter.
Dies sei dann nicht der Fall, wenn der betroffene Schüler die Aufnahmevoraussetzungen für den Besuch der vergleichbaren Schule in Bayern nicht erfüllt (Urt. v. 13.04.2011, Az. 7 B 10.1423).
Die klagenden Eltern hatten die Auffassung vertreten, dass das hessische Gymnasium in ihrem Fall die nächstgelegene Schule sei, weil ihr Sohn den in Bayern zum Besuch eines Gymnasiums erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreicht hatte, und deshalb kein nähergelegenes Gymnasium in Bayern besuchen konnte.
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) kann zwar grundsätzlich auch eine in einem anderen Bundesland gelegene Schule die "nächstgelegene Schule" im Sinn der Bestimmungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs sein. Die im Grenzbereich zu anderen Bundesländern wohnenden Schüler würden ungerechtfertigt benachteiligt, wenn sie nicht die tatsächlich nächstgelegene Schule besuchen dürften, die im Einzelfall auch in einem anderen Bundesland gelegen sein kann.
Im zugrundeliegenden Fall habe der Schüler den erforderlichen Notendurchschnitt des Freistaats jedoch nicht erreicht, so dass in Bayern auch keine Beförderungspflicht bestehen kann.
Der BayVGH hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.
tko/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3123 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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