Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einer Entscheidung des LSG reicht der Schutz sogar bis zum Geldautomaten, sofern vom Konto des Bedürftigen Geld für dessen Versorgung abgehoben werden soll.
Pflegende Angehörige sind von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Versichert ist nicht nur die Pflege zu Hause, sondern auch das Einkaufen. Davon ist auch das Abheben von Bargeld vom Konto des Bedürftigen umfasst, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Urt. v. 27.03.2013, Az. L 2 U 516/11).
Geklagt hatte die Schwiegertochter einer Pflegebedürftigen. Sie war beim Einkauf auf dem Weg vom Auto zum Geldautomaten gestürzt und hatte sich verletzt. Dies sei als Arbeitsunfall zu werten, betonte das LSG in München.
una/LTO-Redaktion
Bayerisches LSG zur Pflege: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9199 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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