Bei Kündigungen nach Firmenpleiten können sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam über Kriterien zur Sozialauswahl hinwegsetzen. Dies entschied das BAG am Donnerstag im Fall eines Arbeitnehmers, bei dem es um die Sozialauswahl nach der Insolvenz seines Arbeitgebers ging.
Im entschiedenen Fall hatte hatte ein Werkzeugmacher geklagt, dem 2010 gekündigt worden war, nachdem sein Arbeitgeber im Vorjahr pleitegegangen war. Ihm war die Kündigung ausgesprochen worden, obwohl er nach dem Sozialplan zwei Sozialpunkte mehr aufwies als ein Kollege, der im Unternehmen blieb. Dagegen hatte er sich mit der Begründung zur Wehr gesetzt, der Sozialplan räume dem Arbeitgeber keinen Spielraum bei der Auswahl zu kündigender Mitarbeiter ein.
Anders als noch in den Vorinstanzen hatte der Werkzeugmacher vor dem Bundeaarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg: Im konkreten Fall hätte der Arbeitgeber des Klägers gemeinsam mit dem Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung einen Interessenausgleich vereinbart. Dieser habe sowohl eine Auswahlrichtlinie im Sinn von § 1 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch eine Namensliste enthalten. Im Nachhinein hätten sich Arbeitgeber und Betriebsrat dann gemeinsam - und daher wirksam - über die zuvor gefasste Auswahlrichtlinie hinweggesetzt. Die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter habe daher nach der Namensliste stattfinden dürfen (Urt. v. 24.10.2013, Az. 6 AZR 854/11).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BAG zu Kündigungen bei Firmeninsolvenz: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9902 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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