Eine sogenannte Spätehenklausel, wonach die Ehe geschlossen sein muss, bevor der versorgungsberechtigte Mitarbeiter in den Ruhestand tritt, ist wirksam, entschied das BAG. Sie gelte auch für Witwen, die sich einst von ihren Ehegatten scheiden ließen, ihn später aber erneut heirateten.
Eine Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 15.10.2013, Az. 3 AZR 294/11).
Geklagt hatte ein Rentner, der eine betriebliche Altersversorgung von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält. Er wehrte sich gerichtlich gegen eine Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach seine Ehefrau im Falle seines Todes keine Witwenrente erhalten würde. Nach dieser Spätehenklausel besteht für den hinterbliebenen Ehepartner kein Anspruch auf eine Rente, wenn das Paar erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geheiratet hat. Die Besonderheit in diesem Fall war allerdings, dass das Ehepaar bereits von 1953 bis 1993 verheiratet war. 2008 vermählten sie sich erneut, da war der Mann allerdings längst im Ruhestand.
Schon die Vorinstanzen hatten die Klage des Rentners abgewiesen. Auch das BAG ist der Ansicht, dass die erste Ehe nicht berücksichtigt werden müsse. Die Spätehenklausel sei wirksam und käme zur Anwendung.
una/LTO-Redaktion
BAG zur betrieblichen Witwenrente: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9810 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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