Fehlt eine Vergütungsregelung, muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Dies hat das BAG mit Urteil vom Mittwoch entschieden.
Im entschiedenen Fall arbeitete der Arbeitnehmer als Lagerleiter bei der Spedition für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 Euro. Vertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Arbeitnehmer jedoch ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte der Lagerleiter die Spedition auf Vergütung für 968 in den vergangenen Jahren geleistete Überstunden.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schuldet die beklagte Spedition ihrem ehemaligen Angestellten nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung (Urt. v. 22.02. 2012, Az. 5 AZR 765/10). Vor dem Hintergrund der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten.
Ein vertraglicher Ausschluss jeglicher zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn der Arbeitsvertrag ließ aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete, so die Erfurter Richter.
cla/LTO-Redaktion
BAG: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5617 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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