Das pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen an der Schule im Berliner Neutralitätsgesetz ist verfassungswidrig, so das BAG. Deshalb bekommt eine abgelehnte Bewerberin nun eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das im Berliner Neutralitätsgesetz verankerte pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen das Grundgesetz. Das Gericht wies am Donnerstag nach Angaben einer Sprecherin die Revision des Landes Berlin gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) zurück. Das LAG hatte einer muslimischen Lehrerin im November 2018 rund 5159 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen, weil diese wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst eingestellt wurde.
Die Frau sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden, entschied nun das BAG. Der Paragraf 2 im Neutralitätsgesetz, der Pädagogen an allgemeinbildenden Berliner Schulen nicht nur das Tragen eines Kopftuchs, sondern auch anderer religiöser Kleidungsstücke und Symbole wie Kreuz oder Kippa untersagt, müsse verfassungskonform ausgestaltet werden.
Nach Einschätzung der Erfurter Richter sei ein generelles, präventives Verbot zum Erhalt des Schulfriedens nicht rechtens, erläuterte die Sprecherin. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Schulfriedens vorliegen. Die bisherige Regelung verletze die Religionsfreiheit der Lehrer. Das hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Entscheidung klargestellt, die sich auf ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen bezog.
Zuletzt hatte das Neutralitätsgesetz immer wieder für kontroverse Debatten auch innerhalb der rot-rot-grünen Koalition gesorgt. Während Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) das Gesetz für verfassungskonform und sachgerecht hielt, vertrat Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) die gegenteilige Meinung.
dpa/aka/LTO-Redaktion
BAG hält Neutralitätsgesetz für verfassungswidrig: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42621 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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