Samstage sind Werktage, das gilt auch in Krankenhäusern. Zu diesem Schluss kam das BAG im Fall einer Krankenschwester, die für ihre freien Tage zu Ausgleichsarbeit herangezogen werden sollte.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind - so sagt es § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dass dies auch für Tarifbeschäftigte in Krankenhäusern gilt, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 20.09.2017, Az. 6 AZR 143/16).
Grundlage des Urteils war die Klage einer Krankenschwester, die an zwei Feiertagen nicht zur Arbeit eingeteilt worden war und deshalb von ihrer Arbeitgeberin zu Ausgleichsarbeit herangezogen wurde.
Die Frau war in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus nach dem TVöD für die Krankenhäuser (TVöD-K) mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD-K sehen vor, dass bestimmte Vorfeiertage (Heiligabend, Silvester) oder Feiertage, die auf einen Werktag fallen, auf die Sollarbeitszeit der Beschäftigten angerechnet werden, auch wenn sie dann nicht arbeiten.
Ohne diese Regelung müssten sie zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.
BAG: "Tariflicher Gesamtzusammenhang" spricht für Werktag
Die Klägerin arbeitete nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsah. Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte sie laut Plan frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage.
Für diese Tage reduzierte die Krankenhausbetreiberin ihre Sollarbeitszeit aber nicht und begründete dies damit, dass ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Beschäftigte klagte und wandte dagegen ein, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich um die normale Arbeitszeit der beiden Tage.
Die Vorinstanzen gaben ihrer Klage im Wesentlichen statt. Mit der dagegen gerichteten Revision hatte ihre Arbeitgeberin vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass der Samstag als Werktag im Sinne des TVöD anzusehen sein, so die Richter.
Ähnlich hatte es das Gericht schon in einer früheren Entscheidung gehalten, in der es um Urlaubsgewährung an Samstagen gegangen war (Urt. v. 15.01.2013, Az. 9 AZR 430/11). Damals stützte man sich auf die Vorschrift des BUrlG und argumentierte, dass der TVöD hiervon keine abweichende Regelung treffe.
mam/LTO-Redaktion
BAG zu Arbeitszeitberechnung nach TVöD: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24631 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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