Weil ein jüdischer Religionslehrer ein Haus an ein Bordell vermiete, kündigte ihm die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden. Zu Recht, urteilte nun das ArbG in Karlsruhe. Es entschied am Freitag, dass die Vermietung an ein Freudenhaus nicht mit der Vorbildfunktion eines Religionslehrers vereinbar sei.
Der nun arbeitslose Lehrer ist zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Immobilienfirma, die 2006 in Baden-Baden ein Haus erworben hatte, in dem in zwei Wohnungen ein Bordell betrieben wurde. Er hatte dort sechs Jahre lang Miete kassiert. Das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe sah darin "einen ausreichend schweren Verstoß gegen die Loyalitätspflichten gegenüber seinem jüdischen Arbeitgeber aufgrund seiner Vorbildfunktion als Religionslehrer". Die Weiterbeschäftigung sei für den Arbeitgeber unzumutbar (Urt. v. 14.03.2014, Az. 1 Ca 210/13).
Eine ebenfalls von der Religionsgemeinschaft ausgesprochene fristlose Kündigung hielt das Gericht allerdings für ungerechtfertigt. Dagegen habe das lange Arbeitsverhältnis des Lehrers gesprochen und auch, dass zum Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2013 kein Bordellbetrieb mehr stattfand. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, beide Parteien können dagegen Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht einlegen. Außerdem schwebt noch ein Rechtsstreit vor einem jüdischen Schiedsgericht.
Die Vermietung an das Bordell soll im Zuge von Ermittlungen und Durchsuchungen wegen möglicher finanzieller Unregelmäßigkeiten in der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden entdeckt worden sein. Der Lehrer, der zugleich dieser Gemeinde vorstand, war schon zuvor dieses Amtes enthoben worden.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
ArbG Karlsruhe zur Kündigung eines Religionslehrers: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11341 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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