Auch Betriebsratsmitgliedern droht die fristlose Kündigung, wenn sie den Arbeitgeber über die geleistete Arbeitszeit täuschen. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil des ArbG Frankfurt hervor.
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies damit die Klage einer Filialleiterin gegen ein Textilhandelsunternehmen ab.
Sie hatte ihren Vorgesetzten im Januar 2010 mitgeteilt, sie müsse für einen Tag in die Firmenzentrale nach Duisburg, um dort an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Tatsächlich kam der Zug wegen Schneechaos auf der Strecke nie in Duisburg an. So musste die Frau nach sechseinhalb Stunden zurück nach Frankfurt fahren. Gleichwohl gab sie in einem Arbeitsprotokoll an, an jenem Tag zwölf Stunden in Duisburg gewesen zu sein.
Das ArbG stufte den Vorfall als eine Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers ein, die auch ohne vorausgegangene Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige. Den Einwand der Betriebsrätin, alles sei nur "ein Versehen" gewesen, ließ das Gericht nicht gelten (Az. 7 Ca 3552/10).
ArbG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2236 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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