Legt eine Arbeitgeberin in ihrem Betrieb die 2G-Regelung fest, so kann einer nicht geimpften Arbeitnehmerin gekündigt werden. Das urteilte das ArbG Berlin im Fall einer Musical-Darstellerin.
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalbetrieb ein "2G-Modell" durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden (Urt. v. 03.02.2022, Az. 17 Ca 11178/21).
Eine Darstellerin hat mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Noch vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Frau ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse. Die Darstellerin hatte noch angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Doch das sei zu viel Aufwand, argumentierten die Arbeitgeberinnen.
Höheres Risiko für Arbeitsausfall
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen nun für wirksam erachtet. Zum einem liege kein Unwirksamkeitsgrund nach § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, so das Gericht. Denn die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen. Der Arbeitgeber könne aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das "2G-Modell" als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Darstellerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor.
Auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne nicht angegenommen werden. Außerdem sei das "2G-Modell" nicht willkürlich gewählt. Würde die Darstellerin täglich einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, wären die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen. Vor allem bestehe wegen der strengeren Quarantäneregelungen für nicht geimpfte Personen ein höheres Risiko für einen Arbeitsausfall. Die Frau könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache. Neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen sei auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen, führt das ArbG aus.
cp/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zur Klage einer Musical-Darstellerin: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47695 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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