Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Dies geht aus einer nun bekannt gewordenen Entscheidung des AG München hervor.
Die Tochter des späteren Klägers hatte mit dem Wagen ihres Vaters auf einem Kundenparkplatz eingeparkt und stieß dabei gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade eines Einrichtungshauses befestigt war und sechs Zentimeter von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt.
Der Vater verlangte die Reparaturkosten in Höhe von knapp 800 Euro von dem Inhaber des Einrichtungshauses. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Es müsse nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur sechs Zentimeter von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei da deutlich breiter. Zu einer Beschädigung des Pkws könne es daher nur kommen, wenn der Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er dies, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen (Urt. v. 27.06.12, Az. 241 C 31612/10).
Das Urteil ist rechtskräftig.
plö/LTO-Redaktion
AG München zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7756 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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