Ein über den zulässigen Grenzwerten liegendes Maß an Bakterien im Haus hat kein Mieter gern. Die Miete mindern oder gar verweigern darf er aber nur, wenn hierdurch seine Gesundheit tatsächlich gefährdet wird, entschied das AG München.
Ist eine Mietwohnung von Legionellen befallen, ist dies nicht ohne Weiteres ein Mangel. Das Amtsgericht (AG) München wies in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil darauf hin, dass hierfür erst eine Gefahr für die Gesundheit objektiv vorliegen müsse (Urt v. 25.06.2014, Az. 452 C 2212/14).
Das Gericht entschied einen Fall aus der Münchener Innenstadt. Der beklagte Mieter hatte sich geweigert, die mit fast 3.000 Euro stattliche Miete für Mai 2013 zu überweisen. Die Hausverwaltung hatte wenige Monate zuvor einen über dem zulässigen Grenzwert liegenden Wert an Legionellen im Haus festgestellt. Die Situation hatte sich seitdem nicht verbessert, wie ein weiterer Test zeigen sollte.
Es kam zur Klage durch den Vermieter, der die Weigerung seines Mieters nicht akzeptierte. Gegen die Forderung rechnete der Mieter mit seiner Ansicht nach bestehenden Gegenforderungen wegen zu viel gezahlter Miete aufgrund des Legionellen-Befalls auf. Das AG verurteilte den Mieter dennoch zur Zahlung und verneinte Gegenansprüche. Denn es bestehe keine Mangel aufgrund einer Gesundheitsgefährdung, so die Entscheidung. Das Gericht stützte sich auf die vorgelegten Untersuchungsberichte, denen zufolge von keiner Gefährdung auszugehen sei.
Das Gericht betonte, dass die rein subjektive Wahrnehmung einer Gefahr oder die Angst hiervor nicht zu einem Mangel der Wohnung führe. Ein solches Empfinden sei schließlich unbegründet.
una/LTO-Redaktion
AG München lehnt Mangel ab: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14314 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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