Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Andernfalls ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München hervor.
Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya (Türkei) nach München für Anfang September 2012. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung, allerdings ohne die Buchungsdaten zuvor noch einmal zu überprüfen.
Am Reisetag stellte die Klägerin in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Um von Antalya nach München zu gelangen, musste sie daher kurzfristig neue Tickets erwerben. Die Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Sie habe schließlich bei ihrer telefonischen Buchung ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Als das Reisebüro sich weigerte, zu zahlen, erhob die Frau Klage vor dem Amtsgericht (AG) München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.
Der Inhalt des Telefonats könne letztlich dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen, begründete der Richter sein abweisendes Urteil (v. 12.4.13, Az. 233 C 1004/13).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Buchungen per Telefon: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9286 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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