Der Fahrer fuhr ihm zu langsam, also wollte der Fahrgast aussteigen, ohne zu bezahlen. Als der Fahrer auf das Fahrtgeld bestand, versuchte der Gast, ihm einen 100-Euro-Schein in den Mund zu stopfen. Nun muss er Schmerzensgeld zahlen.
Einem Taxifahrer, dem das Fahrtgeld in den Mund gestopft wird und der dadurch Verletzungen erleidet, steht ein Schmerzensgeld zu. Das entschied das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (v. 30.04.2015, Az. 213 C 26734/14).
Nach einer langen Nacht kam es zwischen einem 35-jährigen Taxifahrer und seinem 29-jährigen Fahrgast aus München zu einer Auseinandersetzung. Während der Fahrt äußerte der Fahrgast, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre, da dieser an Ampeln, die bereits Gelblicht zeigten, nicht weiterfuhr, sondern stattdessen anhielt. Deshalb wollte der Fahrgast aussteigen.
Der Taxifahrer hielt an und forderte das bis dahin fällige Fahrtgeld. Der Fahrgast weigerte sich zunächst, doch der Fahrer bestand weiterhin auf sein Geld. Daraufhin nahm der Gast einen 100-Euro-Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen. Dabei erlitt dieser eine zwei Zentimeter lange, blutende Schürfwunde unter dem rechten Auge und eine Prellung im Gesicht. Deswegen begehrte er vor dem AG München ein Schmerzensgeld von mindestens 1.100 Euro.
Zwar kleine Verletzung, doch tätliche Beleidigung
Der Fahrgast behauptete, er habe deshalb aussteigen wollen, weil der Fahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Im Übrigen machte er Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Geschehens geltend. Das Gericht glaubte der Version des beklagten Fahrgastes allerdings nicht, sondern gab der Klage statt und sprach dem Taxifahrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu.
Zur Höhe des Anspruchs führt das Gericht aus, dass es inbesondere berücksichtigt habe, dass der Kläger glücklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten habe. Der Fahrer sei bloß einen Tag arbeitsunfähig gewesen, habe nicht stationär behandelt werden müssen und war in seiner Lebensführung nur kurzzeitig beeinträchtigt. Doch andererseits sei "zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beklagten zugleich auch als tätliche Beleidigung zu bewerten" gewesen sei.
ms/LTO-Redaktion
AG München zu Streit im Taxi: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16878 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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