Für die Ausübung der Heilkunde ist eine Niederlassung erforderlich. Die gelegentliche Nutzung des Behandlungsraumes eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht. Krankenkassen müssen daher nicht für eine Behandlung aufkommen, entschied das AG München.
Das Heilpraktikergesetz schreibe für die Ausübung der Heilkunde eine feste Niederlassung für den Behandelnden vor. Liege eine solche nicht vor, werde die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Ohne eine gemeldete Niederlassung habe ein Heilpraktiker aber keinen Anspruch auf eine Vergütung. Patienten solcher Wanderheiler hätten somit auch keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung durch ihre Krankenversicherung. Mit dieser Begründung gab das Amtsgericht (AG) München der Klage einer Krankenversicherung statt, die von einer ihrer Versicherten die Rückerstattung von rund 1.800 Euro verlangt hatte (Urt. v. 13.02.13, Az. 132 C 20532/11).
Eine Versicherungsnehmerin aus München hatte sich mehrfach von einer Heilpraktikerin behandeln lassen, die keine eigene Praxis angemeldet hatte. Behandlungen fanden jeweils in Räumlichkeiten statt, die von Dritten dafür zur Verfügung gestellt worden waren. Für ihre Abrechnungen nutzte die Heilpraktikerin ihre Privatanschrift.
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Wanderheilern: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10377 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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