Schon das Tragen einer Tasche mit beleidigenden Parolen kann strafbar sein: Das AG München hat eine Studentin wegen Beleidigung eines Polizeibeamten zu 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Das Amtsgericht (AG) München hat eine Studentin wegen Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt.
Die Studentin hatte an einer Kundgebung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in München teilgenommen und dabei eine schwarze Umhängetasche mit sich getragen, die in großen Lettern mit der Aufschrift "FCK CPS" bedruckt war. Die Studentin hatte die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen gehalten, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug wahrgenommen hatte. Diese Aufschrift steht für "Fuck Cops".
Obwohl sie von Beamten auf die Beleidigung hingewiesen worden war und sie zunächst den Anweisungen der Polizisten entsprechend abgedeckt hatte, stellte sie den Schriftzug kurze Zeit später wieder öffentlich zur Schau. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter hatten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.
Tasche mit besonderem Konfliktpotenzial
In der Verhandlung vor dem AG räumte die Studentin ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort recherchiert, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.
Die zuständige Richterin verurteilte sie nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Aufdruck auf der Tasche sei dem Wortsinn nach eine Beleidigung. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten wegen der Tasche angesprochen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und auch strafbar sei.
Schwer wiege die Tatsache, dass die Tasche bei einer Demonstration in Anwesenheit von Demonstranten und Gegendemonstranten getragen wurde und damit ein Konfliktpotenzial in sich trug. "Die bewusste Diffamierung der zum Schutz der Demonstrationsteilnehmer aufgestellten Polizeibeamten ist in dieser Situation als besonders verwerflich zu bewerten", so das Gericht.
Das Zeigen von Schriftzügen war in der Vergangenheit schon etwa einem Fußballfan zum Verhängnis geworden, der im Stadion einen Banner mit der Aufschrift "A.C.A.B." hochgehalten hatte. Dieses Abkürzung steht für "all cops are bastards". Das OLG Karlsruhe hatten den Mann wegen Beleidigung verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht allerdings hatte das allgemeine Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" nicht als beleidigend bewertet.
acr/LTO-Redaktion
Beleidigende Tasche: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16625 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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