Für einen Streich mit bösen Folgen muss ein Jugendlicher kein Schmerzensgeld an seinen ehemaligen Mitschüler zahlen. Das entschied das AG Hannover am Dienstag unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH.
Der heute 17-Jährige hatte in der neunten Klasse seinem Sitznachbarn den Stuhl weggezogen. Dieser fiel auf sein Steißbein, schlug mit dem Kopf auf und erlitt Prellungen sowie Blutergüsse. Weil das Opfer unter der Bluterkrankheit leidet, musste der Junge anschließend drei Tage im Krankenhaus beobachtet werden. Da er zudem monatelang unter Schmerzen litt, verklagte er den Stuhlwegzieher auf 1.400 Euro Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht (AG) Hannover wies die Klage ab, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Kinder für Neckereien untereinander im Klassenzimmer in der Regel nicht haften müssen. "Das ist kein Freifahrtschein, dass man sich in der Schule prügeln darf", sagte Richterin Catharina Schwind. Nach Schulunfällen hat eine Zivilklage Aussicht auf Erfolg, wenn dem Verursacher Vorsatz nachzuweisen ist. Der Vorsatz muss sich der Richterin zufolge aber nicht nur aufs Wegziehen des Stuhls, sondern auch auf die gesundheitlichen Folgen beziehen. Im aktuellen Fall liege kein Vorsatz vor, sagte Schwind (Urt. v. 28.07.2015, Az. 465 c 15083/14).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG Hannover zu folgenschwerem Schulstreich: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16409 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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