Ob man für den Schaden haftet, den der eigene Hund verursacht, hängt auch davon ab, für was man das Tier braucht. Für Nutztiere kennt das BGB nämlich eine Haftungsprivilegierung. Was für die Hunde von Förstern und Blinden gilt, wollte das AG Augsburg allerdings nicht auf einen Therapiehund anwenden.
Die Beklagte hält einen Boxer-Labrador-Mischling, der ihrem psychisch kranken Sohn als Therapiehund dient. Bei einem Spaziergang biss das Tier einer Frau in den Oberarm, wofür diese vom Amtsgericht (AG) Augsburg 2.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekam.
Obwohl es sich bei dem Hund um einen Therapiehund handle, sei dieser kein Nutztier im Sinne des BGB, begründete das Gericht sein Urteil. Richtet ein Nutztier Schaden an, kann ein Besitzer nämlich nachweisen, dass er alles erforderliche und zumutbare getan hat, um den Zwischenfall zu vermeiden. Gelingt ihm das, haftet er nicht für Schäden, die das Tier verursacht.
Nutztiere seien jedoch nur solche Tiere, die beruflich gebraucht würden, also zum Beispiel Hunde von Förstern. Auch Blindenhunde gehören zu dieser Gruppe, falls ihr Besitzer auf sie angewiesen ist. Bei einem Therapiehund sei dies nicht der Fall (Urt. v. 19.06.2013, Az. 14 C 1965/13).
mbr/LTO-Redaktion
AG Augsburg zu Hundebiss: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10076 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag