Das OVG Koblenz sieht keine Gründe für ein Abschiebungsverbot im Falle eines jungen Afghanen. Der dürfe auch nach dem Übertritt zum katholischen Glauben nach Afghanistan abgeschoben werden, so die Richter.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat die Berufung eines jungen Mannes aus Afghanistan abgewiesen und damit die Klageabweisung gegen die Ablehnung des Asylantrags durch das Verwaltungsgericht bestätigt (Urt. v. 22.01.2020 Az.13 A 11356/19.OVG).
Der junge Mann, der 2015 als Flüchtling nach Deutschland kam, befürchtet, in seiner Heimat wegen des Übertritts zum christlichen Glauben einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Außerdem habe er dort auch keine familiäre Unterstützung, führte er als Argumente an.
Seiner ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt hat das Gericht dagegen unter anderem das Verhalten des Klägers, das dieser während einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung an den Tag legte.
Christlicher Glaube besteht nicht nur aus Taufe
Dass sich der klagende Mann nach der Abschiebung entgegen seines Glaubens in einer Weise verhalten müsse, die der Wahrung der religiösen Identität und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspreche, ist laut Gericht nicht zu befürchten. Insbesondere habe der Mann im Laufe der Verhandlungen und auch im Strafvollzugsalltag kein Verhalten gezeigt, welches nahelege, "dass für ihn die christlich-religiöse Betätigung unverzichtbar wäre", wie es in der Entscheidung heißt.
So habe der Mann weder die für das Christentum prägenden Reue hinsichtlich seiner Taten gezeigt noch habe er von sich aus auf die Entfernung seines Gebetsteppichs aus seiner Zelle oder die Umstellung seiner religiösen Austauschkost hin zur Normalkost hingewirkt. Die christliche Taufe allein könne nicht zu einem Abschiebungsverbot führen, hinzukommen müsse die ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben und eine daraus resultierende Wahrscheinlichkeit von Gefahren im Herkunftsland.
Auch die Beweggründe für den Glaubenswechsel erschienen dem Gericht nicht eingängig genug, das reine Vertrautmachen mit den Praktiken des christlich-katholischen Glaubens reiche nicht aus. Gerade weil sich der Mann auf den Schutz vor Gefahren berufe, die durch seine Konversion ausgelöst würden, müssen die Beweggründe, die zu dem Religionswechsel führten, besonders glaubhaft gemacht werden.
Allgemeine Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen kein Abschiebungsverbot
Generell stelle der Konflikt im Raum Kabul oder in Masar-e Sharif nicht für jede Zivilperson eine derart hohe Bedrohung dar, dass dies ein Abschiebungsverbot rechtfertige, so das Gericht weiter. Diese Einschätzung stehe auch im Einklang mit der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung.
Auch wegen der humanitären Verhältnisse seien für den Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigung aufweise, keine Schäden zu erwarten. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots sei zudem ein hohes Schädigungsniveau erforderlich, welches das Gericht in diesem Fall nicht gegeben sah.
vbr/LTO-Redaktion
OVG Koblenz zu konvertiertem Flüchtling: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40635 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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