Der Abschuss der malaysischen Maschine hatte weltweit Schlagzeilen gemacht. Geheime Dokumente dürfen die Niederlande trotzdem unter Verschluss halten, so der EuGH nun – auch wenn das wichtige Informationsrechte verletzt.
Die zwei niederländischen Medienunternehmen RTL Nederland und RLT Niews haben keinen Anspruch gegen die niederländische Regierung auf Veröffentlichung von sicherheitsbezogenen Informationen zum Abschuss der Maschine unter der Flugnummer MH17, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden hat (Urt. v. 18.01.2024, Az. C-451/22).
Der Entscheidung ging ein Auskunftsgesuch der beiden Medienunternehmen gegen die niederländische Regierung voraus. Sie wollten Einsicht in Dokumente im Zusammenhang mit dem Abschuss der MH17-Maschine nehmen. Prorussische Separatisten hatten die Maschine 2014 auf dem Weg von Amsterdam nach Kuala Lumpur in Malaysia abgeschossen. Alle 298 Passagiere und Besatzungsmitglieder kamen ums Leben.
Konkret versuchten die Medienagenturen, beim Minister van Justitie en Veiligheid (Minister für Justiz und Sicherheit, Niederlande) Auskunft darüber zu erhalten, was die niederländischen Behörden genau über den Abschuss des Flugzeugs wissen. Der Minister gab aber keine Auskunft, wogegen RTL Widerspruch einlegte – erneut erfolglos. Ebenso erfolglos war die daraufhin erhobene Klage vor der Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Mittelniederlande). RTL legte daraufhin Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat) ein. Der setzte das Verfahren aus, um dem EuGH die Frage vorzulegen, ob tatsächlich alle Informationen zum Abschuss geheim gehalten werden dürfen. Darüber hatte der EuGH nun zu entscheiden.
Daten dürfen geheim bleiben
Die Luxemburger Richter stärkten dem beklagten Minister nun den Rücken. Zwar beinträchtige es die Informationsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, solche Daten unter Verschluss zu halten. Dies sei in diesem Fall aber gerechtfertigt und als Maßnahme auch angemessen, da die Vertraulichkeit der Daten über Flugstörungen und -unfälle zentral für die Flugsicherung sei.
Weiter argumentierte der EuGH, dass sich sowohl die Öffentlichkeit als auch die Medien aus anderen Quellen als staatlichen Dokumenten zu dem Thema informieren könnten. Ferner stehe es Behörden frei, selbst zu entscheiden, welche Informationen sie herausgeben, insbesondere wenn in einem Fall wie diesem wichtige Güter wie die Flugsicherheit gefährdet sein könnten. Dann könne sich die Herausgabe von Informationen schon aus Sicherheitsgründen verbieten.
Über den konkreten Fall wird nun das niederländische Gericht entscheiden und dabei die Maßstäbe des EuGH anlegen müssen. Allzu erfolgsversprechend sieht die Situation für RTL in Anbetracht des EuGH-Urteils also nicht aus.
xp/dpa/LTO-Redation
EuGH-Urteil zum Flug MH17: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53671 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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