Autovermieter dürfen für die Bearbeitung des Strafzettels eines Mieters keine pauschale Gebühr in Rechnung stellen. Eine etwaige Klausel in Mietverträgen ist unwirksam, so das LG Frankfurt.
Wer im Ausland schon einmal mit einem Mietwagen unterwegs war, der kennt es vielleicht: Monate später kommt ein Brief nach Hause, weil man falsch geparkt hat – die Parksituation in fremden Ländern zu überblicken, kann schließlich kompliziert sein. Noch teurer wird es dann, wenn die Autovermietung für die Bearbeitung des Strafzettels eine Gebühr verlangt. Eine Vertragsklausel, nach der Mieter eines Fahrzeuges eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 40 Euro an den Vermieter zahlen müssen, wenn sie ein Knöllchen kassieren, ist allerdings unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23).
Ein Verbraucher hatte online über die Hertz Autovermietung GmbH einen Mietwagen in Barcelona gebucht. Während seines Aufenthaltes in Barcelona kassierte er ein Knöllchen. Zuhause angekommen, erhielt er nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch eine Rechnung von Hertz selbst. Diese Bearbeitungsgebühr hatte Hertz auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt.
Gebührenregelung muss Ausnahmen berücksichtigen
"Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 Euro (..) berechnet", heißt es in den AGB – zumindest dann, wenn man ein Auto in Spanien bucht. Die Bearbeitungskosten würden nach dieser Regelung pauschal anfallen, und genau das ist das Problem. Pauschalierte Schadensersatzansprüche können in AGB nämlich nach § 309 Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässig sein.
Dem Kunden sei es nicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass in Wirklichkeit ein geringerer Schaden entstanden sei, führte das LG aus. Allein deshalb sei die Klausel nach Auffassung des Gerichts nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam und der Mieter müsse die Pauschale nicht zahlen. Eine etwaige gesetzliche Regelung, die solche Bearbeitungsgebühren vorsieht (vgl. § 306 Abs. 2 BGB), gibt es nicht.
Eigentlich wusste Hertz es besser
Wenn man über Hertz allerdings Autos in Deutschland mietet, heißt es in den AGB zusätzlich: "Diese Gebühr wird nicht erhoben, sofern Sie nachweisen, dass die Park- oder Verkehrsbuße unbegründet war, dass Sie oder den jeweiligen Fahrer kein Verschulden trifft, kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als die Gebühr".
Hertz war aber der Ansicht, dass das Auslassen dieses Zusatzes im konkreten Fall in Ordnung gewesen sei, denn nach spanischem Recht bedürfe es keiner Ausnahmeregelung. Aber ist spanisches Recht hier überhaupt anwendbar gewesen? Hertz sieht das jedenfalls so. Der Vertrag sei mit einer spanischen Hertz Vermietung zustande gekommen und nicht mit der deutschen. Schließlich habe man ein Auto in Barcelona gemietet.
Das LG beurteilt das aber aber anders. Seiner Ansicht nach sei Hertz Deutschland Vertragspartner geworden. Das Gericht führte an, dass die Kunden im Rahmen der Buchung keinerlei Hinweis dazu bekommen haben, dass Hertz Deutschland hier nur als Vermittler auftreten wolle und der Mietvertrag mit einem ausländischen – spanischen – Unternehmen abgeschlossen werden würde. Das Gericht stellte ferner klar, dass es nicht ungewöhnlich sei, als deutsches Unternehmen in Spanien Autos zu vermieten. Allein deshalb käme kein spanisches Recht zur Anwendung.
Hertz hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
xp/LTO-Redaktion
LG Frankfurt zu AGB-Klauseln von Autovermietungen: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53743 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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