Das Compact-Magazin wurde im Sommer zunächst verboten, das BVerwG setzte das Verbot einstweilen wieder aus. Die Eröffnung eines Girokontos darf eine Sparkasse der herausgebenden GmbH deshalb nicht verweigern, so nun das OVG Sachsen-Anhalt.
Die Sparkasse Burgenlandkreis muss für die Compact-Magazin GmbH ein Girokonto eröffnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschieden (Beschl. v. 21.11.2024, Az. 4 M 149/24).
Die GmbH gibt unter anderem das Compact Magazin heraus, weswegen sie im Juli 2024 durch das Bundesinnenministerium (BMI) als rechtsextremistische Vereinigung verboten wurde. Ministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das Verbot unter anderem damit begründet, dass Compact ein "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" sei. LTO berichtete dazu unter anderem hier sowie hier zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das Verbot einstweilen ausgesetzt wurde. Eine finale Entscheidung steht noch aus.
Auch im Verfassungsschutzbericht 2023 wird die Compact-Magazin GmbH als "Teil eines informellen Netzwerkes von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen erfasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen".
Mit Verweis auf diese Vorkommnisse lehnte die Sparkasse Burgenlandkreis südwestlich von Leipzig es ab, für die Gesellschaft ein Girokonto zu eröffnen.
OVG: Compacts Verfassungsfeindlichkeit nicht förmlich festgestellt
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Halle (Beschl. v. 10.10.2024, Az. 3 B 263/24 HAL) scheiterte Compacts Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch – aus einigermaßen kuriosem Grund: Die GmbH hatte vor dem Antrag beim VG noch gar nicht versucht, bei der Sparkasse Burgenland ein Konto zu eröffnen. Nachdem sie dies zwischenzeitlich nachgeholt hat, hatte die Beschwerde beim OVG nunmehr Erfolg.
Das OVG begründet das so: Die Verweigerung seitens der Sparkasse sei eine Ungleichbehandlung, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Insoweit komme insbesondere eine verfassungsfeindliche Zielsetzung nicht als sachlicher Grund in Betracht, für Compact kein Konto zu erfönnen. Es bedürfe im Hinblick auf das Vereinsrecht (Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 3 ff. Vereinsgesetz) zunächst der förmlichen Feststellung, "dass der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte", so das OVG. Genau an dieser Feststellung fehle es derzeit, heißt es seitens des OVG knapp.
jb/LTO-Redaktion
OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55937 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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