Ein Polizist soll sich über Jahre mit dem Verkauf von Autos ein zweites Standbein aufgebaut und auch hinter dem Tresen gestanden haben, während er beim Dienstherrn krankgemeldet war. Nun hat ihn das VG Trier aus dem Dienst entlassen.
Ein Polizist soll jahrelang neben seiner Beamtentätigkeit als Autohändler gearbeitet haben. Jetzt ist er seinen Job als Polizeibeamter los, ein Gericht hat ihn aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die nicht genehmigte Nebentätigkeit habe seine Gehorsams- und Hingabepflicht verletzt und zu einer "irreparablen Ansehensbeeinträchtigung" geführt, begründete das Verwaltungsgericht (VG) Trier die Entscheidung (Urt. v. 18.07.2024, Az. 4 K 732/24.TR).
Der Mann aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz soll auch in Zeiten, in denen er als Polizist krankgeschrieben war, für seinen privaten Autohandel tätig geworden sein. Mit dem Unternehmen habe er jährlich Umsätze von mehreren Hunderttausend Euro, in der Spitze sogar bis zu zwei Millionen Euro, erzielt. Teilweise soll der Polizist auch seine dienstliche Stellung und Telefonnummer zur Ausübung seines Nebenjobs genutzt haben.
VG sieht "hohes Maß an Pflichtvergessenheit"
Das VG Trier sah darin ein schweres Dienstvergehen, denn Beamte sind dazu verpflichtet sich etwaige Nebentätigkeiten grundsätzlich vorab genehmigen zu lassen (§ 99 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz* (BBG)). Der Polizist habe sich das Betreiben seines Autohandels aber weder genehmigen lassen noch sei die Betätigung als Autohändler überhaupt eine genehmigungsfähige Nebentätigkeit, so das Gericht. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue, so das Gericht. Die Tätigkeit kann somit nach § 99 Abs. 2 BBG* untersagt werden.
§ 13 Abs. 1 S. 1 des Bundesdisziplinargesetz* macht die Entscheidung über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen von der Schwere des Dienstvergehens abhängig. Absatz 4 Satz 1 der Norm gibt jedoch vor, dass Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen ihres Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind.
Das VG Trier kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass der Beamte seine Stellung als Polizeibeamter für private Zwecke ausgenutzt und sich jahrelang bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt habe. Das lege eine "vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung" offen. Er habe ein so "hohes Maß an Pflichtvergessenheit" an den Tag gelegt, dass die Verhängung der schwersten disziplinarischen Maßnahme unumgänglich sei.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
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lmb/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
* Normen korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 15:42 Uhr.
VG Trier entlässt Beamten aus dem Dienst: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55093 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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