Schadensersatz in Millionenhöhe hatte ein Unternehmer vom Freistaat Bayern gefordert, nachdem ein Maskendeal geplatzt war. Zu Unrecht, wie das LG München I jetzt entschied.
Für einen entgangenen Maskendeal kann ein bayerischer Unternehmer keinen Schadensersatz in Höhe von rund 1,58 Millionen Euro vom Freistaat Bayern verlangen. Das hat das Landgericht (LG) München I entschieden (Urt. v. 30.12.2022, Az. 34 O 4965/21).
Zu Beginn der Corona-Pandemie vor fast drei Jahren kam eine bayerischer Importeurin von Textilprodukten in Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Die Importeurin bot dem Ministerium ihre Hilfe an, um (medizinische) Schutzmasken aus China zu beschaffen. Zunächst einigten sich die Parteien reibungslos über die Beschaffung von eine Millionen Masken.
Streitig war dann im weiteren Verlauf der Pandemie die Beschaffung von FFP2-Masken. Die Importeurin meint, ab dem 31.03.2020 habe es insoweit konkrete Vertragsverhandlungen gebeben. Aufgrund dieser Vertragsverhandlungen und der schon erfolgreich abgeschlossenen Beschaffung der medizinischen Masken habe die Importeurin sodann Mitte April 400.000 Masken beschafft, die technisch noch höher als FFP2-Masken zu bewerten seien.
Zunächst hatte der Freistaat Bayern den Vertragsschluss aufgrund eines zu hohen Preises noch abgelehnt. Daraufhin kam es aber zu weiteren Verhandlungen, die mit einer Einigung über den Preis (4,50€ nettto pro Maske) endeten. Gleichwohl kam es weder zur Abnahme noch zur Bezahlung der Masken. Im Prozess wurde deutlich, dass nach der Einigung über den Preis weiterhin offen war, ob die Masken überhaupt den Qualitätswünschen des Freistaats genügen.
Die Importeurin konnte die 34. Zivilkammer letztlich nicht hinreichend davon überzeugen, dass es zum Vertragsschluss gekommen ist. Im Prozess hatte der Freistaat Bayern ausgeführt, es sei einerseits zu keinem Zeitpunkt zu einem solchen gekommen und außerdem hätten die in Rede stehenden Masken ohnehin nicht den geforderten Anforderungen genügt. Auch habe die Importeurin nicht auf einen Vertragsschluss vertrauen dürfen, die Nichtabnahme hätte in ihrem unternehmerischen Risiko gelegen. Deswegen stünden ihr auch keine Schadensersatzansprüche zu. Die Kammer sah das genauso.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
LG München I gibt dem Freistaat Recht: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50618 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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