Hecken-Eigentümer müssen sich darum kümmern, dass das Geäst Vorgaben entspricht, unter anderem zu einer bestimmten Höhe. Wenn sich aber beide Nachbarn nicht daran halten, kann der eine auch nicht gegen den anderen vorgehen, so das LG.
Hecken können zwischen Nachbarn Frieden schaffen – oder aber sie bewirken das Gegenteil und werden zum Dreh- und Angelpunkt von Streitigkeiten, vor allem wenn es um den richtigen Beschnitt geht. Ansprüche gegen seinen Nachbarn kann aber nur derjenige durchsetzen, der sich selbst an die Regeln hält, betonte nun das Landgericht (LG) Frankenthal. Über eine zu hohe Hecke des Nachbarn dürfe sich niemand beschweren, der selbst eine vier Meter hohe Kugelhecke pflegt (Urt. v. 24.01.2024, Az. 2 S 85/23).
Grundsätzlich gilt: Wer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem geltenden Nachbarrecht in Rheinland-Pfalz dafür sorgen, dass die Pflanzen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen. Wenn sich der klagende Nachbar aber selbst auch regel- und damit treuwidrig verhält, könne der Anspruch auf Rückschnitt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, so das LG.
Rücksichtnahme beruht auf Gegenseitigkeit
Mit dieser Begründung haben die Richter der 2. Zivilkammer des LG Frankenthal die Klage eines Nachbarn auf Rückschnitt einer Hecke an der Grundstücksgrenze abgewiesen. In dem konkreten Fall hatten zwei Grundstückseigentümer aus Ludwigshafen über die zulässige Höhe einer Hecke gestritten. Diese war direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzt und 2,20 Meter hoch, also aus Sicht des klagenden Nachbarn 70 Zentimeter höher als erlaubt. Er verlangte daher, dass die Hecke auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. Vom Amtsgericht (AG) Ludwigshafen bekam er auch noch Recht: Der beklagte Nachbar und Eigentümer der Hecke sollte diese entsprechend zurückschneiden, so das AG.
Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Nachbarn zum LG Frankenthal hatte jedoch Erfolg. Zwar sei die gesetzlich vorgeschriebene Höhe der Hecke grundsätzlich einzuhalten, betonte das LG. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei aber stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt und die Nachbarn entsprechend zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Deshalb könne in diesem Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt seien – nach Ansicht des LG ebenfalls ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Höhe. Wer sich selbst nicht regelgerecht verhalte, könne nach Treu und Glauben auch keine entsprechenden Ansprüche gegen seinen Nachbarn geltend machen.
Mit der zu hohen Hecke des beklagten Nachbarn wird der klagende Nachbar nun also leben müssen, denn das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
lmb/LTO-Redaktion
LG Frankenthal klärt Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53765 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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