Die Bundesnetzagentur darf in Pressemitteilungen, in denen sie über erteilte Bußgelder berichtet, das betroffene Unternehmen nicht namentlich nennen. Die Mitteilung habe sonst anprangernde Wirkung und verletze Art. 12 GG, so das VG Köln.
Möchte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit über Bußgelder unterrichten, die sie gegen Unternehmen verhängt hat, kann sie entsprechende Pressemitteilungen veröffentlichen. Allerdings ohne das betroffene Unternehmen beim Namen zu nennen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Urt. v. 17.11.2023, Az. 1 K 3664/21). Denn dadurch würde die Agentur in ungerechtfertigter Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen.
Geklagt hatte ein Telemarketing-Unternehmen, gegen das die Bundesnetzagentur wegen des Verdachts unerlaubter Telefonwerbung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet hatte. Ende 2020 folgte der Bußgeldbescheid. Obwohl der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung, in der sie über die verhängte Geldbuße und die vorgeworfenen Rechtsverstöße berichtete. In der Mitteilung wurde das Unternehmen gleich mehrfach beim Namen genannt.
Pressemitteilung mit anprangender Wirkung
Hiergegen beantragte das betroffene Unternehmen zunächst einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren untersagte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) der Bundesnetzagentur, die ihren Hauptsitz in Bonn hat, vorläufig, die Pressemitteilung zu verbreiten (Beschl. v. 17.05.2021, Az. 13 B 331/21). Nun konnte das Telemarketing-Unternehmen die Sache auch vor dem VG Köln zu seinen Gunsten entscheiden. Der Bundesnetzagentur wurde die Verbreitung einer derartigen Pressemitteilung endgültig untersagt.
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Pressemitteilung in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Unternehmens eingreife. Dieser Eingriff sei rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehle. Die Bundesnetzagentur könne sich nicht darauf stützen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben zu dürfen. Denn die hier streitige Pressemitteilung habe aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine anprangernde Wirkung, die den Sanktionscharakter des Bußgeldes verstärke, wenn nicht übertreffe, so das VG.
Das Argument der Bundesnetzagentur, die Pressemitteilung diene der Warnung der Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen, konterte das VG damit, dass dem im Text der Pressemitteilung nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.
VG Köln: Bundesnetzagentur ist keine Kartellbehörde
Die Bundesnetzagentur könne sich außerdem nicht auf die Informationspraxis der Kartellbehörden stützen. Diese sind durch Gesetz zur Veröffentlichung ihrer Bußgeldentscheidung unter namentlicher Nennung der sanktionierten Unternehmen ermächtigt. Für eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundlage auf die Bundesnetzagentur fehle es allerdings an einer Vergleichbarkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben, stellte das Gericht klar.
Das VG hat dem Fall grundsätzliche Bedeutung für die Behördenpraxis der Bundesnetzagentur zugesprochen. Die Bundesnetzagentur kann gegen die Entscheidung daher noch Berufung beim OVG in Münster oder Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
lmb/LTO-Redaktion
Pressemitteilungen zu Bußgeldern: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53362 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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