Ein 81-Jähriger erkrankte während einer Kreuzfahrt an einer Lungenentzündung. Als er sich erholt hatte, flog er dem Schiff nach, um wieder an Bord zu gehen - durfte aber nicht. Deshalb bekommt er nun Schadensersatz.
Hart im Nehmen war der 81-jährige Urlauber definitiv: Zusammen mit einer Begleiterin bestieg er im März 2017 ein Kreuzfahrtschiff für eine Reise von Singapur bis Barcelona. Zwischenzeitlich musste er aufgrund einer Lungenentzündung in ein Krankenhaus im malaysischen Penang eingeliefert werden, wo er auf die Intensivstation verfrachtet wurde.
Nach nur vier Tagen hatte er sich aber wieder erholt und dachte gar nicht daran, auch den Rest der teuer bezahlten Rundreise sausen zu lassen. Kurzerhand nahm er das nächste Flugzeug und reiste zusammen mit seiner Begleiterin dem Kreuzfahrtschiff nach Mumbai nach, um wieder an Bord zu gehen und die Reise fortzusetzen. Dort angekommen, untersagte ihm der Schiffsarzt allerdings die Rückkehr auf das Schimm: Aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen Grippewelle an Bord sei es für den Mann älteren Semesters zu gefährlich, wieder aufs Schiff zu gehen, so der Bordazt.
Der 81-Jährige reiste also wieder in die Heimat. Doch er ließ es nicht dabei bewenden und verklagte die Reiseveranstalterin aus dem Westerwald auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Nachdem das Amtsgericht der Klage bereits im Wesentlichen stattgab und die Veranstalterin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.275,70 Euro verurteilte, schlug sich in der Berufung auch das Landgericht (LG) Koblenz auf seine Seite, woraufhin das beklagte Unternehmen sein Rechtsmittel zurücknahm (Hinweisbeschl. v. 09.07.2019, Az. 13 S 13/19).
LG: Mann hatte keine anderen Optionen
Dem Senioren sei die Rückkehr aufs Schiff zu Unrecht untersagt worden, so das LG. Er sei nach dem viertägigen Krankenhausaufenthalt schon wieder völlig genesen und in bester Verfassung gewesen, weshalb das Grippe-Risiko für ihn im Vergleich zu anderen Passagieren an Bord nicht erhöht gewesen sei, wie ein gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger festgestellt hatte. Zudem habe der Mann auch eine Grippe-Imfpung gehabt.
Die Reiseveranstalterin müsse sich den Fehler des Schiffsarztes auch zurechnen lassen, denn er habe stellvertretend für den Kapitän des Schiffes gesprochen. Sie darf ihrem Kunden nach Ansicht des LG dabei auch nicht entgegenhalten, dass dieser zunächst vor Ort hätte versuchen müssen, Kontakt mit ihr aufzunehmen, um das Problem gemeinsam zu lösen. Abhilfe nämlich, so das LG, wäre faktisch gar nämlich nicht möglich gewesen, da in Mumbai sowie auf dem Kreuzfahrtschiff unstreitig kein Ansprechpartner des Unternehmens zur Verfügung gestanden habe.
Angesichts der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im indischen Hafen und einer Zeitverschiebung von viereinhalb Stunden nach Deutschland habe ohnehin nur ein kleines Zeitfenster zur Verfügung gestanden, um die Veranstalterin zu kontaktieren, bevor das Schiff wieder ablegte. Es sei deshalb auch keine Zeit gewesen, ein Gesundheitszeugnis eines Arztes vor Ort einzuholen, um seine Reisefähigkeit zu bestätigen. Dem Schiff weiter nachzureisen, um gegebenenfalls später wieder an Bord gehen zu können, sei dem Mann auch nicht zuzumuten gewesen.
Somit bleibt es bei der Geldentschädigung, die dem 81-Jährigen und seiner Begleitung, die ihm ihr Recht abgetreten hatte, erstinstanzlich zugesprochen worden war. Der Begleiterin sei es nämlich auch nicht zumutbar gewesen, ohne den klagenden Mann weiterzureisen, bestätigte das LG ebenfalls.
mam/LTO-Redaktion
LG Koblenz zu erkranktem Urlauber: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37157 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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