Ein Mann sollte bei der Arbeit eine rote Hose tragen. Mehrfach kam er jedoch in einer schwarzen. Das brachte ihm schließlich nach fast neun Jahren in dem Job die Kündigung ein. Zu Recht, entschied das ArbG Solingen.
Rote oder schwarze Hose? Nachdem ein Mann mehrfach gegen die Kleiderordnung in seinem Betrieb verstoßen hatte, erhielt er die Kündigung. Für das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen war das in Ordnung: Die rote Hose sei eine Arbeitsschutzkleidung, das Weisungsrecht der Arbeitgeberin habe die Anordnung daher gedeckt. Da konnte das ästhetische Empfinden des Klägers bei der Interessenabwägung nicht mithalten (ArbG Solingen, Urt. v. 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23).
Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Industriebetrieb. Seit Mitte 2014 war der Kläger dort in der Produktion tätig, musste in seinem Job mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen arbeiten sowie kniende Arbeiten verrichten, vor allem bei der Montage. Für diese Tätigkeiten stellte die Arbeitgeberin rote Hosen zur Verfügung, die nach der Kleiderordnung zu tragen waren. Gründe für diese Regelung waren demnach die Wahrung der Corporate Identity, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Ob es sich bei den roten Hosen um Arbeitsschutzkleidung handelte, war erstinstanzlich streitig.
Nach über neun Jahren im Job verstieß der Kläger gegen diese Regelung und kam in schwarzer Hose zur Arbeit. Eine Abmahnung hielt ihn nicht davon ab, kurz darauf erneut in einer eigenen dunklen Hose zu erscheinen, er bekam noch eine Abmahnung. Als er vier Wochen später wieder in einer schwarzen Hose kam, kassierte er die ordentliche Kündigung.
Geschmack ist nicht entscheidend
Dass er die rote Hose nicht mag, reichte dem ArbG Solingen im Kündigungsschutzprozess nicht aus. Das Gericht folgte vielmehr dem Vortrag der Arbeitgeberin, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handele. Dies und auch der Wunsch nach einem einheitlichen Auftreten rechtfertigten die Anweisung zum Tragen einer bestimmten Hose.
"Dem Arbeitgeber steht im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht zu. Danach kann er Vorgaben zur Arbeitsleistung selbst, aber auch zu dem Auftreten und weiteren Begleitumständen der Arbeitsausführung machen", erläutert Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott. Damit dürfe ein Arbeitgeber auch Vorgaben zur Dienstkleidung machen.
Der laufenden Berufung des gekündigten Mitarbeiters vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 3 SLa 224/24) misst Fuhlrott daher keine großen Erfolgsaussichten bei: "Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Eine solche Beeinträchtigung sehe ich hier aber nicht." Es wäre zum Beispiel eine Vorgabe, welche Farbe die nicht sichtbare Unterwäsche des Mitarbeiters haben muss, nicht erlaubt. Auch eine den Arbeitnehmer lächerlich machende Bekleidung oder etwa die Anweisung an weibliche Beschäftigte, kurze Röcke zu tragen, wäre nicht rechtmäßig und müsste vom Arbeitnehmer daher nicht befolgt werden. Fuhlrott: "Bei der Anordnung, während der Arbeitszeit eine Arbeitshose in einer bestimmten Farbe zu tragen, überwiegt hingegen eindeutig das Interesse des Arbeitgebers."
Der Termin für die Verhandlung am LAG ist auf den 21. Mai 2024 datiert.
Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54570 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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