Ein Ehepaar buchte im Internet zwei Plätze im Fernreisebus von Hamburg nach Hagen. Es stieg in den falschen Bus, fuhr mit anderen Verkehrsmitteln teurer weiter - und bleibt nach Ansicht des AG München auf den Kosten dafür sitzen.
Wer in einen falschen Bus steigt, bleibt auf seinen Kosten sitzen. Das entschied das Amtsgericht (AG) München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (v. 15.06.2015, Az. 122 C 7088/15).
Ein Ehepaar aus Lüdenscheid buchte im Internet bei einem Münchner Fernbusunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 Euro. Bei Fahrtantritt zeigten sie dem Busfahrer ihre Fahrkarten und bestiegen den Bus. Als der Bus in Hannover einen Zwischenhalt anlegte, fragte der Ehemann den Busfahrer, wann der Bus in Hagen ankomme. Da erfuhr das Ehepaar, dass es in den falschen Bus gestiegen war, nämlich den nach Frankfurt. Der Busfahrer weigerte sich, die beiden weiter zu befördern, und ließ das Ehepaar in Hannover zurück.
Von dort reiste das Paar dann stattdessen mit dem Zug für insgesamt 90 Euro zum Hauptbahnhof Hagen. Der Zug traf dort planmäßig ein, war aber immer noch zu spät, um die letzte Bahn nach Lüdenscheid zu erreichen. So nahm das Ehepaar für den Rest des Weges bis dorthin noch ein Taxi zum Preis von weiteren 45 Euro. Die Ehegatten verlangten vom Fernbusunternehmen die gesamten Reisekosten in Höhe von 165 Euro zurück und begehrten eine zusätzliche Entschädigung in Höhe der Hälfte des Fernbuspreises, also weitere 15 Euro. Als der Fernbusanbieter nicht zahlte, klagte das Ehepaar vor dem AG München auf Schadensersatz.
Kein Rechtspflicht, den falschen Einstieg zu verhindern
Die Richterin wies die Klage vollumfänglich ab, das Ehepaar muss die Kosten selber tragen. Die Eheleute hätten keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen. Weiterhin habe die ursprünglich gebuchte Fahrt nach Hagen planmäßig stattgefunden. Anders als etwa bei einer Annullierung der Fahrt habe das Ehepaar daher keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes.
Auch die übrigen Kosten müsse das Busunternehmen nicht ersetzen. Nach Auffassung des Gerichts besteht seitens des Busunternehmens "keine Rechtspflicht, die Kläger am Einsteigen in den falschen Fernbus nach Frankfurt zu hindern." Zudem sei ihnen ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten, auch wenn sie bei Fahrtantritt die Fahrkarten vorgezeigt hatten.
ms/LTO-Redaktion
AG München lehnt Schadensersatz ab: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16680 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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