Wer Sport macht, muss mit Verletzungen rechnen, meint das AG München. Ein Erwachsener Trainer, der einem seiner jugendlichen Schützlinge versehentlich seinen Ellbogen ins Gesicht hielt, habe nicht besonders aufpassen müssen.
Das Amtsgericht (AG) München hat einem jugendlichen Basketballer Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine Sportverletzung versagt (Urt. v. 28.07.2020, Az. 161 C 20762/19).
Anlass war das Fünf-gegen-fünf-Spiel im Training seines Basketball-Vereins. Gegen Ende wollte auch der Trainer der Jugendmannschaft noch eimal mitmischen und wechselte sich selbst ein. Bei einem Luftzweikampf - die Details sind umstritten - fand schließlich der Ellenbogen des Trainers den Weg ins Gesicht des 17-jährigen Klägers.
In der Version des Jungen handelte es sich um einen Luftzweikampf in einer Rebound-Situation. Dies beschreibt den Fall, dass ein Ball vom Korb wieder abprallt und Spieler beider Teams versuchen, diesen als erstes wieder zu erreichen. Der Trainer sei dabei mit regelwidrig weit gespreizten Armen zum Ball gesprungen und habe ihn dabei mit dem Ellenbogen erwischt. Als Erwachsener hätte er sich zurücknehmen müssen, so der klagende Jugendliche. Der Trainer dagegen beschrieb eine gänzlich andere Situation: Er habe mit Ball zu einem Sprung angesetzt, um einen Korbwurf zu versuchen, dann aber den Ball zu einem besser positionierten Mitspieler passen wollen. Dass er seine Arme dabei ausstreckt, sei ein natürlicher Vorgang.
Drei Monate Flüssignahrung, aber kein Schmerzensgeld
Nicht umstritten ist, was die Folge des Geschehnisses war: Der Treffer im Gesicht sorgte nicht nur für eine blutige Lippe, sondern für eine Schneidezahnverletzung, infolge derer der 17-Jährige drei Monate lang nur Flüssignahrung zu sich nehmen konnte. Als Kompensation verlangte er Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp 4.000 Euro.
Das AG verneinte einen solchen Anspruch jedoch, da bei Sportarten, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen üblich ist, jeder Spieler sich typischerweise einer gewissen Verletzungsgefahr aussetze. Beim "Kampf um den Ball", so das Gericht, könne es immer wieder zu Verletzungen kommen. Das Risiko der Gefahr könne aber nicht auf den Gegenspieler abgewälzt werden, nicht einmal, wenn sich dieser regelwidrig verhält. Aus diesem Grund verzichtete das Gericht auch auf eine Beweisaufnahme hinsichtlich des genauen Unfallhergangs. Selbst wenn es sich so zugetragen habe, wie vom klagenden Jugendlichen behauptet, müsse dieser ein solches Risiko eben tragen, so das Gericht.
"Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als 'Kampfspiel' zu charakterisieren ist", begründete der zuständige Richter sein Urteil, das offenbar von gewissen Kenntnissen der Sportart getragen war. "Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden."
Dass es zu einer solchen Verletzung gekommen ist, sei zwar unglücklich, jedoch nicht dem Trainer anzulasten, der auch keine übertriebene Härte im Umgang mit Minderjährigen an den Tag gelegt habe. Als ehrenamtlicher Sporttrainer müsse es möglich sein, auch einmal mitzuspielen, befand der Richter.
mam/LTO-Redaktion
AG München zur Verletzung beim Basketball: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44207 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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