Im Streit um überhöhte Kerosin- und Sicherheitszuschläge bei der Luftfracht haben sich Deutsche Bahn und Lufthansa auf einen Vergleich geeinigt. Details zur Höhe des Schadensersatzes an die Bahn nannten beide Seiten am Montag nicht.
Mit der Einigung endet eine im Jahr 2013 vor dem Landgericht (LG) Köln begonnene zivilrechtliche Auseinandersetzung um die wirtschaftlichen Folgen von Preisabsprachen, die Lufthansa in einem Kartell mit mehreren internationalen Airlines getroffen hat. Die Bahn hat nach früheren eigenen Angaben zwischen 1999 und 2006 überhöhte Zuschläge zahlen müssen. Sie verlangte von den Fluggesellschaften insgesamt 1,76 Milliarden Euro Schadensersatz.
Die EU-Kommission hat wegen der illegalen Preisabsprachen Geldbußen in Höhe von 776 Millionen Euro gegen elf Airlines verhängt. Hier wurde die Lufthansa verschont, weil sie als Kronzeugin das Verfahren erst in Gang gebracht hatte. Sie sah sich aber mit zivilrechtlichen Ansprüchen konfrontiert. Im September 2006 hatte sich die Airline nach einer Sammelklage in den USA mit den Klägervertretern auf eine Zahlung von 85 Millionen US-Dollar (damals 66,3 Millionen Euro) geeinigt. Ähnliche Fälle gab es in anderen Ländern, allerdings wurden dort früheren Angaben der Lufthansa zufolge deutliche geringere Summen gezahlt.
Die Bahn-Tochter DB Barnsdale machte Schadensersatzansprüche von DB Schenker und anderen Spediteuren und Verladern geltend, die ihre Ansprüche an sie abgetreten haben. Der jetzt abgeschlossene Vergleich umfasst die Konzern-Airlines Lufthansa, Lufthansa Cargo und Swiss. Weitere Vergleiche hat DB Barnsdale nach eigenen Angaben schon mit Singapore Airlines, Air France-KLM, Qantas und SAS geschlossen. Laut Bahn sind verbleiben im Prozess beim LG Köln sechs weitere Airlines als Bekagte.
"Es wäre für alle besser, wenn wir uns auch mit den übrigen Kartellbeteiligten einigen könnten, statt jahrelang kostspielige Gerichtsverfahren zu führen", meint Martin Seiler, Vorstand für Personal und Recht bei der Bahn.
ah/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa
Luftfrachtkartell: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37243 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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