Ein Spielbank-Beschäftigter aus Hessen ist mit seiner Forderung nach einem rauchfreien Arbeitsplatz vor dem BAG gescheitert. DLA Piper hat den Arbeitgeber, die Francois-Blanc-Spielbank GmbH Bad Homburg v. d. Höhe, in dem Verfahren vertreten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage des Spielbank-Mitarbeiters abgewiesen (Urt. v. 10.05.2016, Az.:9 AZR 347/15). Der 52-jährige Croupier hatte verlangt, dass ihm ein tabakrauchfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und er nicht im Raucherbereich eingesetzt wird. Diese getrennten Räumlichkeiten stellt die Spielbank seit 2008 ihren Gästen zur Verfügung.
Das BAG folgte mit seinem Urteil den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 3 Sa 1792/12), die die Klagen des Mitarbeiters bereits abgewiesen hatten. In dem nun ergangenen Urteil folgt das BAG damit auch seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahr 2009. Seinerzeit hatten die obersten Richter argumentiert, dass es dem Personal in Spielbanken zuzumuten sei in Raucherräumen zu arbeiten, sofern die Spielbank entsprechende Raucherräume einrichten dürfe.
Auf Seiten von DLA Piper beriet das Frankfurter Arbeitsrechtsteam um Partner Dr. Jens Kirchner die Spielbank Bad Homburg vor dem BAG. Kirchner begleitet die Spielbank seit vielen Jahren regelmäßig in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war nicht bekannt, von wem sich der Kläger rechtlich beraten ließ.
DLA Piper für die Francois-Blanc-Spielbank GmbH Bad Homburg v. d. Höhe:
Dr. Jens Kirchner, Arbeitsrecht, Partner, Frankfurt
Karen Wilhelm, Arbeitsrecht, Senior Associate, Frankfurt
DLA Piper: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19336 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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