Das BVerfG hat in einer Grundsatzentscheidung das Spielhallenrecht von drei exemplarisch ausgewählten Bundesländern umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft: Es hält alle Regelungen für verfassungsgemäß.
Marc Schüffner
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss vier Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen die landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen zurückgewiesen (Beschl. v. 07.03.2017, Az. 1 BvR 1314/12 u.a.). Es hält die im Freistaat Bayern, dem Land Berlin und dem Saarland geltenden Regelungen des Spielhallenrechts entgegen einiger namhafter Stimmen aus dem juristischen Schrifttum für formell und materiell verfassungskonform.
Die Länder besitzten die Gesetzgebungskompetenz für die bestehenden Regelungen. Diese verletzten auch nicht die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenbetreiber; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Spielbanken und Gaststätten einerseits und Spielhallen andererseits liege ebenfalls nicht vor, teilte das Gericht mit. Die bestehenden Übergangsregelungen seien gleichermaßen verfassungsgemäß; die Regelungen genügten auch im Hinblick auf die von den Behörden zu treffende Auswahl zwischen den bestehenden Spielhallen den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes.
Beschluss bringt Ende der Diskussion
"Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von größter Bedeutung für das gesamte deutsche Spielhallenrecht, weil es vergleichbare Regelungen auch in allen anderen Bundesländern gibt. Die Ausführungen in dem Beschluss sind deshalb auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragbar. Mit dem unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die langjährige kontrovers geführte Diskussion über die Verfassungskonformität des verschärften Spielhallenrechts nunmehr zugunsten der Länder abgeschlossen und beendet", sagt Dr. Marc Schüffner, Assoziierter Partner bei Görg.
Zuvor hatte als höchste fachgerichtliche Instanz schon das Bundesverwaltungsgericht in einem Musterverfahren mit Urteilen vom 16. Dezember 2016 die Verfassungs- und Europarechtskonformität der für Spielhallen geltenden Rechtslage im Land Berlin bestätigt; bei diesem Verfahren war das Land Berlin ebenfalls von Görg vertreten worden.
In dem Grundsatzverfahren vor dem BVerfG hat Görg das Land Berlin und das Saarland vertreten, die dem jeweiligen Verfassungsbeschwerdeverfahren als Verfahrensbeteiligte beigetreten waren.
Hengeler Mueller, Gleiss Lutz und Redeker Sellner Dahs waren in den Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils die Bevollmächtigten der vier Spielhallenbetreiber, die Verfassungsbeschwerde erhoben hatten und über die das Bundesverfassungsgericht im gestern veröffentlichten Beschluss entschieden hat. Hengeler und Gleiss vertraten jeweils einen, Redeker vertrat zwei Spielhallenbetreiber.
tap/LTO-Redaktion
Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB für die Länder Berlin und Saarland
Dr. Marc Schüffner, Assoziierter Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Berlin (federführend)
Dr. Julian Asmus Nebel, Assoziierter Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Berlin
Dr. Andrea Kirsch, Assoziierte Partnerin, Datenschutzrecht, Berlin
Dr. Henning Wendt, Associate, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg
Vertretung der Spielhallenbetreiber
Gleiss Lutz, Stuttgart
Hengeler Müller, Düsseldorf
Redeker Sellner Dahs, Bonn
Görg / Gleiss Lutz / Hengeler Mueller / Redeker Sellner Dahs: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22637 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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