Das LG Düsseldorf hatte zu klären, ob bei den Babypflegeprodukten von Bübchen Verwechlungsgefahr mit vergleichbaren Artikeln der Beiersdorf-Marke Nivea besteht. Das Gericht verneinte das nun und wies eine Klage von Bübchen ab.
In der Verhandlung ging es um die Beschaffenheit von Babyhaut sowie Blautöne und Comic-Elemente: Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte über eine Klage von Bübchen, einem Hersteller von Produkten zur Säuglingspflege, gegen den Konsumgüterhersteller Beiersdorf zu entscheiden. Zum Portfolio von Beiersdorf gehört unter anderem die Marke Nivea, die im Mittelpunkt des Verfahrens stand.
Bübchen sieht in der Produktgestaltung einer Babypflegeserie von Nivea eine zu große optische Nähe zum eigenen Sortiment und wirft dem Wettbewerber vor, Designelemente kopiert zu haben.
Die 4. Kammer für Handelssachen am LG Düsseldorf teilte die Einschätzung von Bübchen nun aber nicht und wies die Klage ab. Die hellblaue Farbe sei bei Babyprodukten weit verbreitet und stelle schon deshalb keine schutzwürdige Eigenart dar, argumentierte das Gericht nach Angaben eines Gerichtssprechers.
Das Gleiche gilt auch für das blaue Logo und die auf den Verpackungen abgebildeten kindgerechten Zeichnungen. Bei der Formulierung "für zarte Babyhaut" handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um einen beschreibenden Begriff, den Bübchen deshalb auch nicht allein für sich beanspruchen könne.
sts/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
Keine schutzwürdige Eigenart bei Babypflegeprodukten: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46676 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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