"In Gold gekleidet, mit rotem Band geschmückt und mit einer Glocke versehen" - so charakterisiert Lindt seinen bekannten Schoko-Osterhasen. Der Goldton ist laut BGH mittlerweile so bekannt, dass er Markenschutz genießt.
Der "Goldhase" von Lindt ist der mit Abstand meistverkaufte Schoko-Osterhase in Deutschland - aber nicht der einzige in Goldfolie. Seit Jahren versucht der Schweizer Traditionshersteller, allzu ähnliche Konkurrenzprodukte aus den Süßigkeitenregalen zu verbannen. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stehen die Chancen dafür nicht schlecht. Das Karlsruher Gericht entschied, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen Markenschutz genießt (Urt. v. 29.07.2021, Az. I ZR 139/20).
Diesmal hat Lindt die schwäbische Confiserie Heilemann verklagt, die ebenfalls einen goldenen Schokohasen mit Halsband und Schleifchen im Sortiment hat. Die Schweizer argumentieren, die Farbe habe sich durch die lange Benutzung als Marke durchgesetzt. Tatsächlich wird der Lindt-Hase seit seinen Anfängen 1952 in Goldfolie angeboten. Den aktuellen Ton benutzt Lindt seit 1994. Nach einer von Lindt in dem Verfahren vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70 Prozent der Befragten den Goldton des Schokohasen dem schweizer Unternehmen zu.
Im Streit mit Heilemann war Lindt allerdings zuletzt vor dem Münchner Oberlandesgericht (OLG) unterlegen. Das Gericht dort war der Ansicht, dass der "Goldhase" seine Bekanntheit nicht allein seiner Farbe verdankt - auch die Form spiele eine wesentliche Rolle. Außerdem, so das OLG, müsse Gold sozusagen die "Hausfarbe" des Unternehmens sein. Heilemann argumentiert, Gold gehöre zu den österlichen Farben und sei außerdem ganz besonders. Konkurrenten hätten nicht viele Ausweichmöglichkeiten.
Goldton hat Verkehrsgeltung erlangt
Der BGH sah das anders. Lindt habe nachgewiesen, dass der Goldton des Hasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt habe. Der Erwerb der Verkehrsgeltung setzte nicht voraus, dass der Goldton als "Hausfarbe" für sämtliche Produkte des Unternehmens verwendet werde. Auch die anderen Gestaltungselemente wie das rote Halsband oder die Sitzposition sprächen nicht gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons. "Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird", so der BGH in einer Mitteilung.
Ob der schwäbische Konkurrent deshalb nicht ebenfalls einen Schokohasen in Goldfolie vertreiben darf, entschied der BGH jedoch noch nicht. Der Fall geht noch einmal zurück ans OLG München. Dort ist nun zu prüfen, ob Heilemann die Benutzungsmarke von Lindt durch den Vertrieb ihres eigenen goldenen Schokohasen verletzt hat.
"Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass auch eine Farbe – selbst wenn sie nicht beim Marken- und Patentamt eingetragen ist, durch bloße Benutzung Markenschutz erlangen kann", erläutert Rechtsanwalt Dr. Achim Herbertz von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker und Jaeger. Dr. Nikolas Gregor, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland und spezialisiert auf den Gewerblichen Rechtsschutz, rät anderen Herstellern, die goldene Schokohasen produzieren wollen, zur Vorsicht. Bei Farben sei es sehr schwer, einen Markenschutz durch intensive Benutzung zu erreichen - "Aber es ist eben auch nicht unmöglich, wie das Urteil des BGH nun zeigt", sagte Gregor. "Lindt hatte gute Chancen, vor dem BGH zu gewinnen – und so ist es nun auch gekommen. Der BGH hatte zum Nivea-Blau geurteilt, dass es für den Markenschutz einer Farbe ausreicht, wenn über 50 Prozent der Bevölkerung die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnen", so der Anwalt weiter.
Im Mai 2017 hatte sich Lindt die Farbmarke "gold (Pantone Premium Metallics coated 10126 C)" auch beim Deutschen Patent- und Markenamt für seine Schokohasen eintragen lassen. Heilemann hat die Löschung beantragt, dieses Verfahren lag zuletzt beim Bundespatentgericht.
Zwischen 2002 und 2013 hatte Lindt schon einmal versucht, einem Konkurrenten einen Hasen in Goldfolie gerichtlich verbieten zu lassen, am Ende vergeblich. Damals ging es darum, ob der sitzende Hase mit rotem Halsband und Glöckchen insgesamt Markenschutz genießt. Diesmal wurde rein um den Goldton gestritten.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH zu bekanntem Schoko-Osterhasen: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45590 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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