Verdienen Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit drei oder mehr Kindern zu wenig? Das VG Köln glaubt ja, mochte diese Frage aber nicht eindeutig beantworten. Nun soll das BVerfG entscheiden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Frage, ob Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit drei oder mehr Kindern zu wenig verdienen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob ihre Besoldung in den Jahren 2013 bis 2015 mit dem in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankerten Alimentationsprinzip vereinbar ist (Beschl. v. 03.05.2017, Az. 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15).
Geklagt haben Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit jeweils drei beziehungsweise vier Kindern. Sie hatten von ihrem Dienstherrn über das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen für jedes ihrer Kinder ab dem dritten Kind gefordert. Dabei beriefen sie sich auf einen früheren Beschluss des BVerfG vom 24. November 1998, wonach der Gesetzgeber die Besoldung kinderreicher Richter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang erhöhen musste. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkomme, hat das BVerfG die Fachgerichte mit Wirkung zum Jahr 2000 ermächtigt, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen (sog. Vollstreckungsanordnung).
Das VG Köln glaubte in den drei zu entscheidenden Fällen aber, dass diese Vollstreckungsanordnung für die Jahre 2013 bis 2015 nicht mehr als Grundlage für unmittelbare Zahlungsansprüche genutzt werden könne. Die 1998 vorgegebene Berechnungsmethode des BVerfG könne nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden, weil ab dem 1. Januar 2011 Änderungen im Sozialhilferecht (§ 34 Sozialgesetzbuch XII) eindeutige und zuverlässige Berechnungen nicht mehr zuließen.
Besoldung zu niedrig - unabhängig von Rechtsgrundlage?
Zwar hält das VG Köln die Berechnungsgrundlage für nicht mehr anwendbar. Es geht aber davon aus, dass die Besoldung der Richter in den Jahren 2013 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Dies ergebe sich, wenn man die im BVerfG-Beschluss von 1998 festgelegten Berechnungsparameter zugrunde lege und sie im Licht der besoldungsrelevanten Gesetzesänderungen im Sozialhilferecht fortentwickle.
Zum selben Ergebnis kommt man nach Auffassung der Kölner Richter auch, wenn man die Berechnungsgrundlage auf die im Vergleich zur Jahrtausendwende veränderten Tatsachengrundlagen in den Jahren 2013 bis 2015 hochrechnet. So habe das BVerfG in seiner damaligen Entscheidung pro Kind mit bestimmten Kostenfaktoren kalkuliert, so etwa beim Bedarf der Wohnfläche und damit verbunden der Heizkosten. Die damals zugrunde gelegten Sätze könnten mittlerweile aber obsolet sein und damit zu niedrig ausfallen, weil etwa die Energiepreise gestiegen sind, so das VG Köln.
ms/LTO-Redaktion
VG Köln legt dem BVerfG vor: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23084 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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