Die Liaison von zwei Richtern derselben Kammer begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das entschied das LG Augsburg in einem Strafverfahren, das die Lokalpresse vor allem wegen ebendieser "Liebeskammer" interessierte.
Eigentlich ging es um das Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen Steuersünder. Aber dessen Verurteilung zu drei Jahren Haft wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 13 Fällen war es wohl nicht, die gleich mehrere Vertreter vor allem der lokalen Presse am Dienstag an das Landgericht (LG) Augsburg lockte. Vielmehr war es die laut Pressesprecher Dr. Claus Pätzel vor allem von der Boulevardpresse als "Liebeskammer" bezeichnete zuständige 10. Strafkammer, welche die Pressevertreter interessierte.
Deren Vorsitzender habe dem Angeklagten bei der Urteilsverkündung erklärt, dass man ihm das Verhalten seiner Verteidiger "selbstverständlich" nicht anlaste, so Pressesprecher Pätzel gegenüber LTO. Damit meint er vermutlich die Strategie von vor allem einem der Verteidiger, der primär darauf setzte, die zuständige Kammer für befangen zu erklären.
Der Vorsitzende Richter Wolfgang Natale ist nämlich liiert mit der Berichterstatterin. In Justizkreisen am LG Augsburg weiß man das, die beiden leben sogar zusammen. Offen gelegt haben sie das "besondere Näheverhältnis", das auch zu Prozessbeginn bereits bestand, aber nicht von sich aus, sondern erst auf einen Fragenkatalog der Verteidigung hin, die in der Folge gleich mehrere Befangenheitsanträge stellte.
Die aber blieben erfolglos; und der Bundesgerichtshof (BGH) wird nun nicht mehr klären, ob die Liaison zweier Berufsrichter die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Denn auch der Angeklagte hat nach Rücksprache mit seinen Verteidigern am Dienstag erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten - ebenso wie zuvor die Staatsanwaltschaft. Das Urteil gegen ihn ist damit rechtskräftig.
LG Augsburg: "Kein Grund, an der Neutralität des Gerichts zu zweifeln"
Man darf allerdings bezweifeln, dass der BGH das anders gesehen hätte und von einer Besorgnis der Befangenheit ausgegangen wäre. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede wie auch immer geartete persönliche Beziehung des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten dazu führen kann, dass das Verfahren platzt. Vielmehr sind persönliche Näheverhältnisse des Richters in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen - anderenfalls wäre so manches kleinere Gericht in so manchem kleinerem Ort faktisch lahmgelegt.
In Augsburg ist man sich auch ganz sicher, dass die "Liebeskammer" unter diese Regel fällt. "Ganz eindeutig" hat aus Sicht der zuständigen Kammer kein Ausschlussgrund vorgelegen, erläuterte Pressesprecher Pätzel gegenüber LTO. Ein Fall des Ausschlusses kraft Gesetzes, den die Strafprozessordnung (StPO) abschließend im Katalog des § 22 definiere, liege bei einem Verhältnis zwischen zwei Richtern sowieso nicht vor.
Die Besorgnis der Befangenheit bestehe, so die Kammer laut Pätzel, schließlich dann, wenn zu befürchten stehe, dass das Gericht nicht neutral sei. Das sei aber nur denkbar, wenn die Neutralität zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt wäre. Anders als bei einem Näheverhältnis zur Verteidigung oder zur Anklage aber stehe der Angeklagte bei einer Liaison zwischen zwei Richtern der zuständigen Kammer weiterhin nur neutralen Personen gegenüber. Das gelte zumindest bei Berufsrichtern, die einen Amtseid abgelegt hätten. Selbst wenn diese zuhause über den Fall sprächen, ändere das ja nichts an ihrer Neutralität, so Pätzel.
Strafprozessrechtler: "Zu unwägbar für Besorgnis der Befangenheit"
Es gibt allerdings ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, das die Ehe zwischen einer Vorsitzenden Richterin mit einem an derselben Entscheidung mitwirkenden beisitzenden Richter der großen Strafvollstreckungskammer als eine i.S.d. § 30 StPO anzeigepflichtige und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilende Tatsache ansieht. Durch die fehlende Offenlegung habe die Kammer (zumindest) das rechtliche Gehör der Betroffenen nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt und deren Mitwirkungsrechte bei der Gewährleistung der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter in einem wesentlichen Punkt von vornherein für den Instanzenzug vereitelt (OLG Jena, Beschl. v. 15.08.2016, Az, 1 Ws 305/16).
Diese Entscheidung hält Prof. Dr. Hans Kudlich für "sehr pauschal". Auch wenn er das ungute Gefühl versteht, das wohl nicht nur die Verteidigung bei der Konstellation in Augsburg beschlich, sieht auch der Strafprozessrechtler aus Nürnberg im Ergebnis keine Besorgnis der Befangenheit. "Natürlich braucht es innerhalb des Spruchkörpers Mehrheiten, um zu einer Entscheidung zu finden, und jeder Richter soll seine eigene Meinung einbringen. Da mag man sich fragen, ob die Mehrheitsentscheidung innerhalb des Spruchkörpers beeinträchtigt wird, weil der oder die mit dem Vorsitzenden Liierte möglicherweise weniger eigenständig entscheiden kann", so der Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg gegenüber LTO.
Aber es sei eben "nicht der klassische Fall der Befangenheit" - anders als bei einer Liaison zwischen einem Angehörigen des Gerichts und einem der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung. "Bei zwei miteinander liierten Richtern hätte ja weder ein Staatsanwalt noch der Angeklagte das Gefühl, zwangsläufig benachteiligt zu werden"
Die Befürchtung, dass der oder die Beisitzerin bei seiner Entscheidungsfindung vom Vorsitzenden beeinflusst wird, sei nicht von der Hand zu weisen. In der Regel hat den Vorsitz ein erfahrener Richter, dessen Rechtsauffassung dem jüngeren Kollegen nicht gleichgültig ist. Aber dieser Einfluss müsse sich dadurch, dass die beiden eine Beziehung führen, nicht zwangsläufig verstärken, so Kudlich, der die Vorschriften zur Befangenheit im Fachkommentar Satzger/Schluckebier/Widmaier kommentiert. "Wenn der Vorsitzende der Partner ist, kann das vielleicht sogar zu einem Widerwort mehr führen", überlegt er im Gespräch mit LTO. Für fassbar in einem Sinne, der eine Besorgnis der Befangenheit begründen würde, hält er eine solche Einflussnahme jedenfalls nicht: "Das ist völlig unwägbar". Er fügt aber hinzu: "Ob das glücklich ist oder professionell, das ist allerdings eine ganz andere Frage."
Pia Lorenz, Keine Befangenheit in der "Liebeskammer" am LG Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33071 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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