Um die Strafjustiz im Herbst und Winter handlungsfähig zu halten, hat das Bundeskabinett eine der Pandemielage angepasste Regelung beschlossen. Sie bestimmt erneut eine Hemmung der Unterbrechungs- und Verkündungsfristen.
Wegen der Corona-Pandemie sollen längere Unterbrechungen von Strafprozessen auch künftig möglich sein, ohne dass das Verfahren von vorne beginnen muss. Nach der neuen Corona-Sonderregelung soll die Höchstdauer der Hemmung zwei statt einen Monat dauern dürfen. Eine entsprechende Regelung ist Teil der Corona-Vorgaben, die das Kabinett am Mittwoch beschlossen hat, wie das Bundesjustizministerium am Donnerstag in Berlin mitteilte. Nun müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen.
"Auch im Bereich der Strafjustiz kümmern wir uns darum, dass wir gut auf die Corona-Situation im Herbst und Winter vorbereitet sind. Wir haben dafür im Justizministerium eine Regelung erarbeitet, die verhindern wird, dass Hauptverhandlungen von vorne beginnen müssen, wenn sie wegen der Corona-Auswirkungen länger unterbrochen werden müssen. So bleibt die Strafjustiz weiterhin handlungsfähig, auch wenn die Hauptverhandlung für mehrere Wochen nicht fortgesetzt werden kann, etwa weil sich Verfahrensbeteiligte in eine Quarantäne begeben mussten", erklärte Justizminister Marco Buschmann (FDP).
In der Formulierungshilfe zur BT-Drs. 20/2573 (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19) heißt es dazu, die COVID-19-Pandemie habe wegen des weiterhin aktuellen und sehr dynamischen Pandemiegeschehens noch immer erhebliche negative Auswirkungen auf die Durchführung von Strafverfahren. Im Zeitraum Herbst und Winter sei zu befürchten, dass vor allem für strafgerichtliche Hauptverhandlungen die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Hemmung der Unterbrechungsfristen in § 229 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) nicht ausreichen.
Bisherige Regelung ausgelaufen
§ 10 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (StPOEG) war als erste Regelung zur Hemmung des Ablaufs von strafprozessualen Unterbrechungsfristen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eingeführt worden. Diese Regelung lief zum 30. Juni aus, weswegen das Kabinett mit der neuen Regelung nun nachgelegt hat.
Laut Bundesjustizministerium (BMJ) haben Rückmeldungen aus der Justiz, den Landesverwaltungen und Berufsverbänden ergeben, dass es bislang nur zu kürzeren pandemiebedingten Unterbrechungen kam, weshalb ein zusätzlicher Monat für die Frist ausreiche. Es sei zu erwarten, dass längerfristige Unterbrechungen künftig noch seltener nötig werden, weil die Mindestdauer der Isolation abgenommen habe. Die Regelung aus März 2020 hatte noch zwei zusätzliche Monate vorgesehen.
Die neue Regelung des § 10 StPOEG soll zum 8. April 2023 wieder aufgehoben werden, da im Verlauf des Frühjahrs mit einer nachhaltigen Entspannung der Pandemiesituation zu rechnen sei, so das BMJ weiter.
ku/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Ab Herbst: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49434 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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