Die Reisekosten eines Hamburger Anwalts für einen Gerichtstermin in Frankfurt sind erstattungsfähig. Dass der Anwalt Mitglied einer Sozietät ist, die auch in Frankfurt eine Niederlassung hat, ist dem OLG Frankfurt zufolge kein Problem.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Reisekosten eines Anwalts auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Anwalt aus einer anderen Stadt anreist, obwohl seine Sozietät eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts hat (Beschl. v. 24.03.2020, Az. 18 W 32/20).
Hintergrund ist ein Streit um eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung am Landgericht (LG) Frankfurt. Die unterlegene Klägerin wurde unter anderem dazu verpflichtet, die Reisekosten des Anwalts der Gegenseite zu erstatten. Dieser war aus Hamburg angereist. Die verklagten Medienunternehmen sind in Berlin ansässig. Der Anwalt war Mitglied einer überörtlichen Sozietät, die auch in Frankfurt einen Sitz hat. Die unterlegene Frau hatte deshalb Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG eingelegt.
Das OLG hatte an der Festsetzung der Reisekosten aber in der Sache nichts auszusetzen. Wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sei zwar, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achte. Der Auftraggeber müsse sich jedoch bei einem Verzicht auf diese räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten nicht darauf verweisen lassen, "er habe genauso gut einen Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen" - so nämlich hatte die unterlegene Frau argumentiert, als sie den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG gerichtlich angriff.
Besonderes Vertrauensverhältnis zum Anwalt
Laut OLG ist aber eben neben der räumlichen Nähe "auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis" ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Anwalts. "Zwar darf auch dieses besondere Vertrauensverhalten nicht dazu führen, dass der Kostengläubiger jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines 'Hausanwalts' auf den Gegner abwälzt. In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befindet", führt das OLG aus.
Davon ist laut OLG auch dann nicht abzuweichen, wenn die Sozietät des Anwalts auch am Ort des Prozessgerichts vertreten ist. "Denn zu deren Mitgliedern wird zwar formal eine Mandats-, aber typischerweise kein Vertrauensverhältnis bestehen", begründet das OLG seine Einschätzung. Dabei finde auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis im Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Dies liefe nach Einschätzung der Frankfurter Richter auf eine Einzelfallkontrolle hinaus, die dem auf Vereinfachung angelegten Kostenrecht grundsätzlich fremd sei.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu den Reisekosten eines Anwalts: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41215 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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