Der Vertragsgenerator Smartlaw verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und darf nicht weiter in seiner bisherigen Form betrieben und beworben werden. Die Entscheidung scheint einen Trend in Sachen Legal Tech zu bestätigen.
Das Landgericht (LG) Köln hat dem Informationsdienstleister Wolters Kluwer Deutschland untersagt, den Vertragsgenerator Smartlaw weiter zu betreiben oder dafür wie bisher zu werben (LG Köln, Urt. v. 08.10.2019, Az. 33 O 35/19).
Das LG Köln bewertet die unter dem digitalen Rechtsdokumentengenerator angebotenen Leistungen als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die nur von Anwälten angeboten werden dürften. Zudem darf der Verlag das Produkt nicht mehr mit Formulierungen wie zum Beispiel "günstiger und schneller als der Anwalt" oder "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" bewerben
Der Vertragsgenerator bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mit Hilfe eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Vertragsdokumente zu generieren. Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH, zu der auch LTO gehört, sieht darin keine Rechtsdienstleistungen, worauf das Medienunternehmen in den AGB von Smartlaw auch hinweist.
Die Rechtsanwaltskammer Hamburg, welche auf Unterlassung klagt, begrüßte das noch nicht zugestellte Urteil noch am Mittwochabend per Pressemitteilung. Wolters Kluwer hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen, um eine höchstrichterliche Klärung für den Markt zu erreichen. Das Angebot Smartlaw, das anwaltliche Beratung nicht ersetzen solle, stehe stellvertretend für eine Reihe von Legal-Tech-Lösungen, deren Zulässigkeit derzeit nicht geklärt sei, so das Unternehmen.
Anwälte gegen Legal Tech
Mit Smartlaw ist das zweite Legal-Tech-Angebot vor den deutschen Gerichten angekommen, auch dieses angegriffen aus der Anwaltschaft, die ihren Markt bedroht sieht und sich unter Berufung auf das RDG gegen die neuen Anbieter wehrt. Das Gesetz, das die Erlaubnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, Anwälten und wenigen anderen Berufsgruppen vorbehält, soll die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen.
Die Plattform Wenigermiete.de hat es schon bis nach Karlsruhe geschafft. Am 16. Oktober verhandelt der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit des Modells, mit dem Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können und das von den Instanzgerichten bisher ganz unterschiedlich beurteilt wurde. Das Modell, das auf Grundlage einer Inkassolizenz betrieben wird, gilt ebenso wie myright.com, über das Ansprüche aus dem Dieselskandal geltend gemacht werden können, als stellvertretend für andere Legal-Tech-Plattformen, mit denen Verbraucher kleinere, leicht berechenbare Ansprüche geltend machen können.
Der Präzedenzfall für die zweite bekannte Gruppe von Legal-Tech-Geschäftsmodellen könnte nun Smartlaw werden. Das in Berlin als Startup gegründete Unternehmen baute als eines der Ersten einen sogenannten Vertragsgenerator, mit dem Verbraucher ohne Rechtskenntnisse rechtssichere Dokumente erstellen können sollen. Die auf einer Frage-Antwort-Technologie basierende Plattform führt Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen durch ein Interview und erstellt auf Basis der eingegebenen Informationen individualisierte Vertragsdokumente vor allem im Familien- und Erbrecht, Mietrecht sowie Arbeitsrecht.
LG Köln: Vertragsgenerator ist Rechtsdienstleistung iSd RDG
Aus Sicht des LG Köln erbringt die Software damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG. Das Unternehmen dahinter hätte also eine Anwaltskanzlei sein müssen, mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Beratungsfehlern.
Hinter Smartlaw aber steht rechtlich gesehen kein Anwalt. Die Informationsbasis für die von der Software erstellten Dokumente wird zwar gemeinsam mit Anwälten renommierter Kanzleien entwickelt und auf aktuellem Stand gehalten, betrieben wird Smartlaw.de aber von der Wolters Kluwer Deutschland GmbH, also von einem Unternehmen, nicht von Anwälten.
Als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt verbietet das RDG grundsätzlich die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, es sei denn, diese ist ausdrücklich erlaubt. Eine solche Erlaubnis haben primär Anwälte, für bestimmte Tätigkeiten auch Inkassounternehmen.
Als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG bewertet das LG Köln den Vertragsgenerator nach Angaben einer Sprecherin, weil die Leistung über das bloße Überlassen von standardisierten Vertragsmustern hinausgehe. Die 33. Zivilkammer argumentiere, das Angebot sei auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet und erreiche dabei einen hohen Grad an Individualisierung, der über das Format eines klassischen Formularhandbuchs oder einer entsprechend weiterentwickelten digitalen Formulardatenbank hinausgehe.
Unlautere Werbung, an der die AGB nichts ändern
Die Kammer schlägt einen Bogen zu der Werbung für die Plattform, die sie als irreführend und damit unlauter i.S.d. §§ 3, 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb untersagt. Formulierungen wie "günstiger und schneller als der Anwalt" oder "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" ließen die angesprochenen Verkehrskreise mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen eines Vertragsformulars erwarten. So bewerbe Wolters Kluwer das Produkt auch gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt. Nach Angaben von Wolters Kluwer werden beide Slogans allerdings bereits seit Februar dieses Jahres nicht mehr genutzt.*
Von dieser Bewertung brachte die Kammer – vorbehaltlich der bislang nicht einmal den Parteien vorliegenden Urteilsgründe – offenbar auch die ausdrückliche Klarstellung in den AGB von Smartlaw nicht ab. Dort heißt es u.a. "Smartlaw umfasst keine Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung, d.h. es erfolgt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch Wolters Kluwer. Das Angebot 'Smartlaw Rechtsdokumente' unterstützt den Kunden durch einen von Rechtsexperten geprüften softwaregestützten Interview- und Vertragserstellungsprozess bei der eigenverantwortlichen Erstellung seiner Rechtsdokumente".
Da ein automatisierter Interviewprozess nicht jeden Sachverhalt mit seinen spezifischen Besonderheiten erfassen könne, solle der Kunde die erstellten Rechtsdokumente "im Hinblick auf die von ihm angestrebte Verwendung insbesondere einer Plausibilitätsprüfung unterziehen". Und weiter: "Sollte eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich werden, empfehlen wir, den Rat eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berechtigten Stelle zu suchen".
Wolters Kluwer will höchstrichterliche Klärung
Wolters Kluwer bleibt bei seiner Auffassung, es handele sich nicht um eine Rechtsdienstleistung. Kristina Schleß, Head of Legal and Compliance, stellte in einer Stellungnahme des Unternehmens nach dem Urteil darauf ab, dass keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls vorliege, sondern eine Vielzahl standardisierter Sachverhalte abgedeckt werde. "Dafür, dass auch ein Computer oder eine Software die 'Tätigkeit' im Sinne des RDG erbringen könnte, findet sich in Gesetz und dessen Entwurfsbegründung kein Beleg. Diese Entscheidung des Gesetzgebers durch eine großzügige Auslegung zu korrigieren, greift unzulässig in die Kompetenz des Gesetzgebers ein, der sich bekanntlich ohnehin aktuell rechtspolitisch mit dem Thema befasst."
Die klagende Anwaltskammer Hamburg begrüßte die Entscheidung aus Köln auf ihrer Webseite. Sie will das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich als Präzedenzfall verstanden wissen und hofft nach eigenen Angaben, dass sich auch andere nichtanwaltliche Anbieter von Legal-Tech-Services daran orientieren werden.
Man darf bezweifeln, dass das passieren wird. Wolters Kluwer wird das Urteil nicht akzeptieren, das Unternehmen hält eine grundsätzliche Klärung für notwendig, ob und welche digitalen Angebote als unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §3 RDG zu verstehen sind. Die CEO des Unternehmens, Martina Bruder, stellte nach der Kölner Entscheidung klar, es sei keinesfalls die Zielsetzung, "mit Smartlaw die individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt zu ersetzen". Smartlaw richte sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, "die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte."
Im Trend: mehr Regulierung für Legal-Tech-Unternehmen?
So argumentieren auch die Legal-Tech-Unternehmen, die sich wiederholende, skalierbare Rechtsprobleme mit geringen Streitwerten mit Hilfe von Software bearbeiten. Sie sehen sich nicht als Konkurrenz zu den Anwälten. Ihre Argumentation: Sie eröffneten einen niederschwelligen Zugang zum Recht, den es ohne sie nicht gäbe, weil die geringen Streitwerte von beispielsweise Fluggastentschädigungen, überhöhten Mieten oder Garagenmietverträgen einen Gang zum Anwalt weder für den Verbraucher noch für den Anwalt rechtfertigten.
Viele Anwälte sehen das anders. Sie wollen dabei nicht nur Verbraucher vor unqualifizierter Rechtsberatung schützen. Die Legal-Tech-Unternehmen, hinter denen keine Anwälte stehen, dürfen unternehmerisch auch ganz anders agieren als die Anwälte, weil sie nicht deren regulatorischen Vorgaben unterliegen. So können Legal-Tech-Unternehmen Investorengelder einsammeln, (nur) im Erfolgsfall Provisionen von den Kunden nehmen und die Haftung für Mängel in der Beratung ausschließen. All das dürfen Anwälte nicht. Das strenge anwaltliche Berufsrecht verbietet ihnen Fremdkapital in ihren Kanzleien, grundsätzlich auch die Vereinbarung von Erfolgshonoraren und Provisionen, und es regelt klar die Haftung für Mängel ihrer Dienstleistung, für die sie zudem eine recht hohe Haftpflichtversicherung abschließen müssen.
Aus dem Bundesjustizministerium heißt es, man sehe derzeit keinen Regelungsbedarf in Sachen Legal Tech. Im Referententwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht findet sich allerdings, von der Öffentlichkeit bislang weitgehend unbemerkt, eine Ergänzung von § 13a RDG, nach der die Aufsichtsbehörden ein bestimmtes Verhalten von Rechtsdienstleistungen anbietenden Unternehmen künftig verbieten können sollen, "insbesondere zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung". Auch die Justizminister der Länder wollen die Zügel offenbar anziehen. Sie sprachen sich im Juni mit Blick auf die neuen Legal-Tech-Unternehmen dafür aus, Rechtsdienstleistungen nur von Anwälten anbieten zu lassen. Das LG Köln liegt mit seiner Entscheidung offenbar im Trend. Die nächste Instanz bleibt allerdings abzuwarten- und vorher steht noch die Entscheidung des BGH in Sachen wenigermiete.de an.
*Satz ergänzt am 11.10.2010, 7:10 Uhr.
LG Köln verbietet Legal-Tech-Angebot: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38113 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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