Die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ist vertraulich, so sieht es das Gesetz vor. Die BRAK beanstandet, dass die Staatsanwaltschaften dennoch vermehrt Verteiderkorrespondenz einsähen und wendet sich an die Landesjustizminister.
"Wir müssen diese Praktiken beanstanden, ehe sie zur gebilligten Gewohnheit werden", begründet der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Ulrich Wessels (BRAK) den Brandbrief. Die BRAK wandte sich am Montag mit einem schriftlichen Appell an die Justizministerinnen und Justizminister der Länder, um auf eine aus ihrer Sicht rechtsstaatlich höchst bedenkliche Entwicklung aufmerksam zu machen.
Die BRAK reagiert damit nach eigenen Angaben auf eine zunehmende Anzahl von Berichten, nach denen verschiedene Staatsanwaltschaften digitale oder Papier-Korrespondenz zwischen Beschuldigten und Verteidigern mitnehmen, um diese gemäß § 110 Strafprozessordnung (StPO) zu sichten. Die Norm regelt die Durchsicht von Papieren und Speichermedien als Ermittlungsmaßnahme in Strafverfahren. Das Mitnehmen von Korrespondenz sei auch dann erfolgt, wenn sie klar und deutlich als "Verteidigerkorrespondenz" gekennzeichnet oder erkennbar gewesen sei, so die BRAK.
Den Berichten zufolge betrifft dieses Phänomen insbesondere Sachverhalte mit Bezug zu Cum-Ex-Fällen oder Sanktionsverstößen. Sowohl die Anordnung selbst als auch die nachfolgend tatsächlich durchgeführte Sichtung sind nach Ansicht der BRAK rechtlich untragbar. Denn Verteidigerkorrespondenz sei der Sichtung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich entzogen und unterliege einem Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift regelt unter anderem, dass schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und gewissen Berufsgeheimnisträgern nicht beschlagnahmt werden dürfen, um das Zeugnisverweigerungsrecht zu schützen.
Verstoß gegen wichtiges Beschuldigtenrecht
Das aktuelle Vorgehen, das sich immer mehr häufe, stelle einen evidenten Verstoß gegen die Beschlagnahmefreiheit dar und verletze somit ein zentrales Beschuldigtenrecht, so die BRAK. Die Beschlagnahmefreiheit gelte bekanntermaßen nicht nur bei der Beschlagnahme von Unterlagen im Gewahrsam des Verteidigers, sondern auch für solche im Gewahrsam des Beschuldigten. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung hinreichend klargestellt.
"Wir fordern die zuständigen Ministerien auf, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Praxis zu verhindern und die Rechte der Beschuldigten und ihrer Verteidiger bzw. von Mandantinnen und Mandanten und Anwältinnen und Anwälten zu wahren!", so Wessels. "Bei der hier kritisierten staatsanwaltlichen Praxis handelt es sich nicht um eine gesetzgeberische Entscheidung, sondern um behördliches Handeln außerhalb des gesetzlichen Rahmens."
Der BRAK zufolge muss die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandanten und Anwälten mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unantastbar bleiben. Die Verschwiegenheitspflicht diene nicht etwa den Interessen der Anwaltschaft, sondern schütze die Mandantinnen und Mandanten. Außerdem werde das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege geschützt. In einem Rechtsstaat müsse das Recht auf eine effektive Verteidigung und ein faires Verfahren beachtet werden.
lfo/LTO-Redaktion
Brandbrief der Bundesrechtsanwaltskammer: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52675 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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